§ 423 BGB, Wirkung des Erlasses
Paragraph 423 Bürgerliches Gesetzbuch

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.


Benachbarte Paragraphen


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Prof. Dr. Ingo Reichard Examensklausurenkurs SoSe 2017 Seite 1 ...

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10.07.2017 - Ein Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB der K gegen A bestand zu- nächst. II. Anspruch untergegangen. Der Anspruch der K gegen A könnte durch den Vergleich zwischen K und V untergegangen sein. Nach § 423 BGB wirkt der Erlass zwischen d

BGH, Urt. v. 16.5.2014 – V ZR 181/13 Gsell E ... - ZJS

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... Studium – www.zjs-online.com. 423. E n t s c h e i d u n g s b e s p r e c h u n g. Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB bei. Störung des Grundstückseigentums durch unterirdische. Stromleitungen. Ein Eigentümer, der die Inanspruchnahme sei

Gesamtschuld und Gesamtgläubigerschaft / Vertrag ... - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/ZRII/ZRII-26F.pdf
09.07.2008 - Erfüllung (§ 422 BGB) → folgt aus dem Wesen der Gesamtschuld, hätte die Erfüllung nicht. Gesamtwirkung, könnte der Gläubiger die. Leistung mehrfach fordern. – Gläubigerverzug (§ 424 BGB). – U.U. Erlass (§ 423 BGB) → kann auch. Einzelwirkung

Übungsfall 2 KSR - Bankrecht

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433 Abs. 2 BGB. III. Einrede der Minderung analog § 770 BGB. Fraglich ist, ob der Anspruch des V gegen P analog § 770 BGB nur in Höhe von 210.000 € durch- .... Mitbürgen zu verfügen. Der Gläubiger und einer der Mitbürgen können lediglich gem. § 423 BGB m

Rückgriffsansprüche - hemmer.shop

https://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/Rueckgriffsansprueche_7_auflage.pdf
... als Ausnahme: Besonderheiten des Schuldverhältnisses. § 425 I BGB ............................................................................................................................. 65 a) Erfüllung, § 422 BGB ...............................


Webseiten zum Paragraphen

§ 423 BGB Wirkung des Erlasses Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92086.htm
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

Kommentierung zu § 423 BGB –Wirkung des Erlasses– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-7/Wirkung-des-Erlasses
423 Wirkung des Erlasses. Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

Examenswissen auf Wikipedia – Beitrag „Gesamtschuld ...

http://www.juraexamen.info/examenswissen-auf-wikipedia-beitrag-gesamtschuld/
24.02.2013 - Eine Gesamtwirkung ist beim Erlass gemäß § 423 BGB nur dann anzunehmen, wenn die Umstände des Erlasses darauf schließen lassen, dass der Gläubiger die Schuld allen Gesamtschuldnern erlassen wollte. Ist keine Gesamtwirkung anzunehmen, ist dur

AK-BGB § 423

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/akbgb/mehrheit/423.htm
Schuldner- und Gläubigermehrheiten § 423 BGB [Erlaß]. Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlaß wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 423 – Wirkung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten. A. Bedeutung. Rz. 1 Die Norm befasst sich mit der Wirkun


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern › § 423

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 423 BGB
    § 423 Abs. 1 BGB oder § 423 Abs. I BGB

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