(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
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https://www.uni-goettingen.de/de/lerneinheit+23/118057.html
18.07.2009 - Gesamtgläubigerschaft, §§ 428-430 BGB; (praktisch eher selten). zB Gemeinschaftskonto mit Einzelberechtigung der Kontoinhaber („Oder-Konto“). c) Mitgläubigerschaft, § 432 BGB (subsidiär). 11. § 35 Mehrheit der Berechtigten und ... Forderungs
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/11_Regress_Mehrheit...
Gläubiger; im Innenverhältnis Ausgleich hältnis Ausgleich über §430 BGB. über §426 BGB. • gemeinschaftliche Schuldner, • gemeinschaftliche Gläubiger,. keine gesetzliche Regelung! §432 BGB. = Schuldner haften aus tatsächlichen oder = jeder Gläubiger kann
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/b764c5ee-0d3d-4a6e-aa9a-9d70dc2d5669/umschrei...
04.12.2000 - ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 727; BGB § 426. Umschreibung der Vollstreckungsklausel beim Gesamtschuldnerausgleich. In dem geschilderten Sachverhalt haben Ehegatten anläßlich der Bestellung einer Grundschuld für den Grundschuldbetrag als Gesamtsc
https://familienanwaelte-dav.de/files/media/familienanwaelte/herbsttagung/2014/...
2. Probleme betreffend Mietschulden. 5. 3. Gesamtschuld bei bestehender Unterhaltspflicht. 9. 4. Gesamtschuld und Zugewinnausgleich. 12. 5. Steuerschulden. 13. VII. Freistellungsansprüche. 15. 1. Freistellung gem. § 426 I S. 1 BGB. 15. 2. Freistellung na
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Material_SS_08/Loesung_Nr._4...
1. aus § 426 I BGB a) Voraussetzung: Gesamtschuld A - E. Hier: gem. § 840 I. (1) Verantwortlichkeit des A gem. § 823 I (+). (2) Verantwortlichkeit des R gem. § 823 I ? - rechtswidrige Verletzung des Körpers der F (+). - Verschulden? E handelte „unvorsich
https://w3-mediapool.hm.edu/mediapool/media/fk02/fk02_lokal/baurechtszirkel/201...
24.10.2013 - Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB. ➢ Ausgleichsanspruch als selbständiger Anspruch entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld. ➢ Anspruch ist auf Freistellung von der Verbindlichkeit ggü. dem Gläubiger in Höhe des Anteils gericht
http://www.alpmann-schmidt.de/downloads/entscheidung_monat_201207.pdf
2 BGB. Der Ausfallbürge hat einen Regressanspruch gegen den. Regelbürgen analog §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 BGB. BGH, Urt. v. 20.03.2012 – XI ZR 234/11. Fall. Die Sparkasse D. (im Folgenden: Sparkasse) gewährte der Ehefrau des Beklag- ten (Hauptschuldnerin
https://jura-online.de/learn/gesamtschuldnerausgleich-426-bgb/169/excursus
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http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92089.htm
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den.
http://www.juraindividuell.de/artikel/gesamtschuld-aufbau-und-pruefung/
02.06.2015 - Derjenige Sicherungsgeber, der somit zuerst zahlt, kann den Letzteren voll in Anspruch nehmen. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, wird zwischen B und H eine Gesamtschuldnerschaft angenommen, sodass ein Regress nach § 426 I BGB oder § 426 II BG
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/schuldnermehrheiten_gesamtsch...
Ihm haften die anderen Schuldner als Gesamtschuldner (BGH 17, 214 ff., 222). § 426 Abs. 1 S. 2 BGB regelt den Fall, dass bei mehr als zwei Gesamtschuldnern der vom Gläubiger in Anspruch genommene Schuldner den Ausgleich bei einem der anderen Gesamtschuld
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_426/
20.07.2017 - 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang. (1) 1Die Gesamtschuldner sind im Verhältnisse zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 2Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag