§ 426 BGB, Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
Paragraph 426 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.


(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Lerneinheit 23

https://www.uni-goettingen.de/de/lerneinheit+23/118057.html
18.07.2009 - Gesamtgläubigerschaft, §§ 428-430 BGB; (praktisch eher selten). zB Gemeinschaftskonto mit Einzelberechtigung der Kontoinhaber („Oder-Konto“). c) Mitgläubigerschaft, § 432 BGB (subsidiär). 11. § 35 Mehrheit der Berechtigten und ... Forderungs


Word Dokumente zum Paragraphen

Regress: Schuldner- und Gläubigermehrheiten - Homepage.ruhr-uni ...

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/11_Regress_Mehrheit...
Gläubiger; im Innenverhältnis Ausgleich hältnis Ausgleich über §430 BGB. über §426 BGB. • gemeinschaftliche Schuldner, • gemeinschaftliche Gläubiger,. keine gesetzliche Regelung! §432 BGB. = Schuldner haften aus tatsächlichen oder = jeder Gläubiger kann


PDF Dokumente zum Paragraphen

BGB § 426 Umschreibung der Vollstreckungsklausel beim ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/b764c5ee-0d3d-4a6e-aa9a-9d70dc2d5669/umschrei...
04.12.2000 - ZPO §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 727; BGB § 426. Umschreibung der Vollstreckungsklausel beim Gesamtschuldnerausgleich. In dem geschilderten Sachverhalt haben Ehegatten anläßlich der Bestellung einer Grundschuld für den Grundschuldbetrag als Gesamtsc

Gesamtschuldnerausgleich – mitgehangen, mitgefangen?

https://familienanwaelte-dav.de/files/media/familienanwaelte/herbsttagung/2014/...
2. Probleme betreffend Mietschulden. 5. 3. Gesamtschuld bei bestehender Unterhaltspflicht. 9. 4. Gesamtschuld und Zugewinnausgleich. 12. 5. Steuerschulden. 13. VII. Freistellungsansprüche. 15. 1. Freistellung gem. § 426 I S. 1 BGB. 15. 2. Freistellung na

Lösung Nr - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Material_SS_08/Loesung_Nr._4...
1. aus § 426 I BGB a) Voraussetzung: Gesamtschuld A - E. Hier: gem. § 840 I. (1) Verantwortlichkeit des A gem. § 823 I (+). (2) Verantwortlichkeit des R gem. § 823 I ? - rechtswidrige Verletzung des Körpers der F (+). - Verschulden? E handelte „unvorsich

Der Ausgleich unter den Gesamtschuldnern Baurechtszirkel 24.10.2013

https://w3-mediapool.hm.edu/mediapool/media/fk02/fk02_lokal/baurechtszirkel/201...
24.10.2013 - Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB. ➢ Ausgleichsanspruch als selbständiger Anspruch entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld. ➢ Anspruch ist auf Freistellung von der Verbindlichkeit ggü. dem Gläubiger in Höhe des Anteils gericht

RÜ Umschlag.indd - Alpmann Schmidt

http://www.alpmann-schmidt.de/downloads/entscheidung_monat_201207.pdf
2 BGB. Der Ausfallbürge hat einen Regressanspruch gegen den. Regelbürgen analog §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 BGB. BGH, Urt. v. 20.03.2012 – XI ZR 234/11. Fall. Die Sparkasse D. (im Folgenden: Sparkasse) gewährte der Ehefrau des Beklag- ten (Hauptschuldnerin


Webseiten zum Paragraphen

Gesamtschuldnerausgleich, § 426 BGB - Exkurs - Jura Online

https://jura-online.de/learn/gesamtschuldnerausgleich-426-bgb/169/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Gesamtschuldnerausgleich, § 426 BGB' im Bereich 'Schuldrecht AT'

§ 426 BGB Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang Bürgerliches ...

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92089.htm
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den.

Gesamtschuld – Aufbau und Prüfung - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/gesamtschuld-aufbau-und-pruefung/
02.06.2015 - Derjenige Sicherungsgeber, der somit zuerst zahlt, kann den Letzteren voll in Anspruch nehmen. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, wird zwischen B und H eine Gesamtschuldnerschaft angenommen, sodass ein Regress nach § 426 I BGB oder § 426 II BG

Gesamtschuld - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/schuldnermehrheiten_gesamtsch...
Ihm haften die anderen Schuldner als Gesamtschuldner (BGH 17, 214 ff., 222). § 426 Abs. 1 S. 2 BGB regelt den Fall, dass bei mehr als zwei Gesamtschuldnern der vom Gläubiger in Anspruch genommene Schuldner den Ausgleich bei einem der anderen Gesamtschuld

BGB § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_426/
20.07.2017 - 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang. (1) 1Die Gesamtschuldner sind im Verhältnisse zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 2Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 7: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern › § 426

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 426 BGB
    § 426 Abs. 1 BGB oder § 426 Abs. I BGB
    § 426 Abs. 2 BGB oder § 426 Abs. II BGB

  • Werbung