§ 415 BGB, Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer
Paragraph 415 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.


(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.


(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.


Benachbarte Paragraphen


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Fall 19 Lösung

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spruch gegen L auf Bezahlung des Benzins aus § 433 Abs. 2 BGB. II. Anspruch des F gegen L auf Bezahlung von € 100,– aus § 414 BGB bzw. § 415 BGB. Fraglich ist, ob F gegen L einen Anspruch auf Bezahlung aufgrund einer Schuldübernahme gem. §§ 414, 415 BGB

Seite 40-51

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A. Rechte des S gegen E bei Bestehen einer Hypothek. I. Schuldrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz (§§ 281,. 280 BGB). 1. Fällige Schuldrechtliche Pflicht des E gegenüber S (+). Pflicht des E Zur Befriedigung der Bank als Gläubigerin des G. (§ 415 III

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belasteten Grundstücks. a) Wirksame Übertragung des Grundstückseigentums durch S an D gem. §§ 873, 925 BGB. => D ist Eigentümer des belasteten Grundstücks geworden. b) Übernahme der persönlichen Schuld des S durch D gem. § 415 BGB? aa) Hier: Übernahme de

Abtretung und Schuldübernahme (Schluss) - Uni Trier

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08.07.2008 - Einführung in das Zivilrecht II (25). Die (privative) Schuldübernahme. • Regelung in §§ 414 ff. BGB. • Zwei Formen: – Vertrag zwischen Gläubiger und Neuschuldner. (Altschuldner wird nicht beteiligt). – Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner,

Forderungsabtretung Privative (befreiende) Schuldübernahme ...

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Schuldübernahme - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

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414, 415 BGB). Der Grund dieser Regelung leuchtet ohne Weiteres ein, wenn man sich vor Augen führt, dass die Schuldübernahme die Interessen des Gläubigers ganz erheblich berührt. Während es bei der Abtretung dem Schuldner letztlich egal sein muss, wem ge

§ 415 BGB Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer ... - Buzer.de

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(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die.

Schuldbeitritt und Schuldübernahme - Jura Individuell

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13.12.2016 - Der Schuldübernahmevertrag kann sowohl zwischen Gläubiger und Übernehmer, § 414 BGB, als auch zwischen Schuldner und Übernehmer unter Zustimmung des Gläubigers geschlossen werden, § 415 BGB. V. Form. a. Schuldbeitritt. Der Schuldbeitritt ist

Die befreiende Schuldübernahme, Teil 1 | Juraexamen.info

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22.05.2013 - b) Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer, § 415 BGB. Des Weiteren kann die Schuldübernahme zunächst ohne Mitwirkung des Gläubigers zwischen dem Schuldner und dem Dritten vereinbart und dann die Genehmigung des Gläubigers gem. § 184 I BGB

§§ 414ff. BGB - Pflichtthema im Examen: Die Schuldübernahme

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Die Schuldübernahme kann auch durch den Abschluss eines Vertrages zwischen Schuldner und Übernehmer erfolgen, § 415 BGB. Es herrscht Uneinigkeit darüber, wann genau diese Schuldübernahme vorliegt. Da dieser Streit durchaus praktische Bedeutung bezüglich


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 6: Schuldübernahme › § 415

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 415 BGB
    § 415 Abs. 1 BGB oder § 415 Abs. I BGB
    § 415 Abs. 2 BGB oder § 415 Abs. II BGB
    § 415 Abs. 3 BGB oder § 415 Abs. III BGB

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