§ 413 BGB, Übertragung anderer Rechte
Paragraph 413 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.


Benachbarte Paragraphen


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Das Anwartschaftsrecht (AWR) - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
Ein AWR an einer Sache kann auch „weiter gegeben“ werden. Die Übertragung des Rechts erfolgt dann aufgrund seiner Vergleichbarkeit zum Vollrecht Eigentum analog nach dessen Erwerbs- und Übertragungsregeln (und nicht nach §§413, 398 BGB). Einer Zustimmung


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„Sonstige Gegenstände“ im Rechtsverkehr - jura.uni-frankfurt.de

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413 BGB die Anerkennung dinglicher Lizenzen an Persönlichkeitsrechten); Forkel, Festschrift Schnorr v. Carolsfeld, 105, 109, 119 (es sei die Frage, ob für die Beschränkung der rechtlichen Möglichkeiten auf schuldrechtliche Verträge ausreichende Gründe be

Zum gutgläubigen Erweb von Forde - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/UnirepSR-0910/Zum_gutglaeubi...
Dr. Thomas Rüfner. Winter 2009/2010. Repetitorium „Vertragliches Schuldrecht“. Exkurs: Zum gutgläubigen Erweb von Forderungen. Die Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB) und anderen Rechten (§ 413 BGB) weist viele. Parallelen zur Übereignung von Sachen na

Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 2 ...

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398 bis 413 BGB übernommen, so dass Herr Roth, nachdem er schon für die Vorauflage sein. Kontingent erheblich reduziert hatte, nunmehr ganz aus dem Kreis der aktiven Kommentatoren ausgeschieden ist. Seine hervorragenden Leistungen, die er für viele Jahre

Vertraulichkeit von Verträgen vs. Offenlegungsanforderungen

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zuerst veröffentlicht in Computer und Recht (CR), 2009, S. 413 ff. - ... potentiellen Vertragspartners nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB auch ohne explizite ... BGB.4. 3. Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

A. Ansprüche des K gegen V aus eigenem Recht

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Für die Übertragung von Rechten ist nach h.M. § 413 BGB heranzuziehen, der § 398 für entsprechend anwendbar erklärt; arg. hierfür.: o praktisches Bedürfnis o Auseinanderfallen des Anspruchsberechtigten bezüglich. Schadensersatz (hier durch wirksame Abtre


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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 413 - Haufe

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Gesetzestext Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. A. Bedeutung. Rz. 1 Die Vorschrift sagt aus, dass auch andere Rechte al

Was ist der Sinn von 413 BGB? - Forum - Studis Online

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13.08.2016 - Hallo, smiling smiley ich hätte mal eine Frage zu Immobiliarsachenrecht: ich verstehe nicht ganz wann man den 413 BGB anwendet. Also die Norm wird immer zitiert beim Zweiterwerb der Vormerkung (398, 413, 401 analog), aber nicht beim Zweiterw

BGB § 413 Übertragung anderer Rechte - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_413/
20.07.2017 - ... 412 Gesetzlicher Forderungsübergang · § 413 Übertragung anderer Rechte. Abschnitt 6: Schuldübernahme. § 414 Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer · § 415 Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer · § 416 Übernahme einer Hypothekensch

Abtretbarkeit von selbständigen und unselbständigen ...

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Nach § 413 BGB finden die Vorschriften über die Abtretung von Forderungen ( §§ 398 f. BGB) auf die Übertragung anderer Rechte, soweit nicht das Gesetz ein anderes bestimmt, entsprechende Anwendung. Daraus ergibt sich, daß auch Gestaltungsrechte jedenfall

§ 413 BGB: Übertragung anderer Rechte - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/BGB/413
... Personengesellschaft kann seinen Gesellschaftsanteil ('die Mitgliedschaft') mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter durch ein Verfügungsgeschäft im Wege der Abtretung (§§ 413, 398 BGB) an einen Dritten übertragen, der damit in die Gesellschafterste


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung › § 413

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 413 BGB
    § 413 Abs. 1 BGB oder § 413 Abs. I BGB

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