§ 412 BGB, Gesetzlicher Forderungsübergang
Paragraph 412 Bürgerliches Gesetzbuch

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.


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Abtretung

https://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/08072014%20-%20SR%20Sechsundzw...
08.07.2014 - Auf die Legalzession finden gemäß § 412 BGB nahezu alle Vorschriften über die Abtretung entsprechende Anwendung. Grundlagen der Abtretung. Die Abtretung (Zession) ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft, durch die der Gläubiger (Zedent) die In


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Zahlungsfälle bei der Hypothek

http://homepage.ruhrunibochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winterse...
§362 BGB. → Hypothek wird Eigentümergrundschuld, §§1163, 1177 I BGB. → Anspruch auf Aushändigung der Urkunde. 2. Ablösungsberechtigter Dritter zahlt, §§1150, 268 BGB. → Forderung geht über gem. §§1150, 268 III BGB (cessio legis). → Hypothek geht wg. Akze

Die Abtretung von Forderungen, §§399 ff - Homepage.ruhr-uni-bochum

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gutgläubiger Forderungserwerb ist grds. nicht möglich; eine Ausnahme stellt jedoch §405 BGB dar, wenn die Abtretung unter Urkundsvorlegung geschah. → gem. §412 BGB gelten die §§399 ff. BGB auch für gesetzliche Forderungsübergänge. b) Schuldnerschutzvorsc


PDF Dokumente zum Paragraphen

RÜ Umschlag.indd - Alpmann Schmidt

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409. Rechtsprechung. §§ 401, 412, § 426 Abs. 1 u. 2, § 769, § 774 Abs. 1 u. 2 BGB. Der Ausfallbürge hat einen Regressanspruch gegen den. Regelbürgen analog §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 BGB. BGH, Urt. v. 20.03.2012 – XI ZR 234/11. Fall. Die Sparkasse D. (im

Das Schicksal der Hypothek bei Zahlung

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Besonderes Ablösungsrecht des Dritten. Droht dem Dritten, ein Recht zu verlieren (z.B. bei nachrangiger Hypothek, vgl. §§ 10 I Nr. 4, 11 I, 91 I ZVG), hat D ein Befriedigungsrecht nach § 268 I BGB. => Anspruch geht auf ihn über (§ 268 III BGB) und damit

Gesetzentwurf - MDR - Monatsschrift für Deutsches Recht

https://www.mdr-recht.de/media/RegE_Scheinvaterregress.pdf
22.08.2016 - rung dienende Urkunden auszuhändigen (§ 412 BGB in Verbindung mit § 402 BGB). Da- neben kann dem Kind selbst ein Auskunftsanspruch gegen die Mutter auf Benennung des mutmaßlichen leiblichen Vaters zustehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Urt

Jura Online - Fall: Sicher ist sicher - Lösung

https://jura-online.de/learn/fall-sicher-ist-sicher/2311/sol-pdf
B könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung von 28.000 Euro nach den §§ 1143 I 1, 488 I 2, 412, 401. BGB haben. I. Übergang der Forderung kraft Gesetzes nach § 1143 I 1 BGB. Hier ist die Darlehensforderung gemäß § 488 I 2 BGB nach § 1143 I 1 BGB auf B üb

Rückgriffsansprüche - hemmer.shop

https://www.hemmer-shop.de/produkt_pdf/Rueckgriffsansprueche_7_auflage.pdf
Schuldnerschutz bei der cessio legis, §§ 412, 404 ff. BGB ............................................................ 9. 1. § 404 BGB: Einwendungen des Schuldners .............................................................................. 9. 2. Leist


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§ 412 BGB, Gesetzlicher Forderungsübergang - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/412
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung. § 411 BGB, Gehaltsabtretung · § 413 BGB, Übertragung anderer Rechte · Top-Rechner · Zumutbare Belastung · Wahl der Steuerk

§ 412 BGB - Gesetzlicher Forderungsübergang - openJur

https://openjur.de/g/bgb/412.html
412 Gesetzlicher Forderungsübergang →. Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

§ 412 BGB Gesetzlicher Forderungsübergang Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_412/
20.07.2017 - Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse. Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung. § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang. Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende A

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 412 - Haufe

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Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung. A. Forderungsübergang kraft Gesetzes. I. Allgemeines. Rz. 1 § 412 bezieht sich auf gesetzliche Vorschriften, die ausdrückl


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    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung › § 412

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 412 BGB
    § 412 Abs. 1 BGB oder § 412 Abs. I BGB

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