§ 409 BGB, Abtretungsanzeige
Paragraph 409 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.


(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Anzeige gem. § 409 Abs. 1 BGB über erfolgte Abtretung - hausInvest

https://hausinvest.de/fileadmin/downloads/website/hausinvest/formulare/hausInve...
Hiermit zeige(n) ich/wir an, dass ich/wir meine/unsere Rechte (bis zu einem Betrag von EUR. ) aus meinem/unserem bei der Commerz Real Investmentgesellschaft mbH (Schuldner), Friedrichstraße 25, 65185 Wiesbaden, geführten hausInvest-Bausteinkonto Nummer a

Zum Anwendungsbereich von § 409 BGB bei der ... - Bayern.Recht

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07.06.2017 - Leitsätze: 1. Die Regelung des § 409 BGB ist zwar unanwendbar, wenn der angezeigten Abtretung ein. Abtretungsverbot entgegensteht (Anschluss an BGH BeckRS 2012, 16255 Rn. 12). Sie greift hingegen ein, wenn der bisherige Gläubiger verfügungsb

Die Anzeige der Forderungsabtretung nach § 409 BGB PETER LANG

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I.Teil: Einleitung und Einführung in die Problematik S.l. 1. Die unproblematische Fallgruppe des § 409. S.3. 2. Die problematische Fallgruppe des § 409. S.4 a. Die Unbilligkeit der Ergebnisse nach herrschender. Ansicht. S.13 aa. Sofern der Schuldner nich

Lösungsskizze Besprechung - Zivilrecht IV

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Konsequenz: Abtretung schwebend unwirksam, durch endgültige. Verweigerung der Genehmigung im Prozess endgültig unwirksam, § 108 BGB. (c) Zwischenergebnis: Keine wirksame Abtretung der Forderung an M. d) Durch § 409 Abs. 1 S. 1 BGB? (1) Wirkung einer wirk

Pfandrecht an Rechten, Sicherungsabtretung ... - jura | Uni Bonn

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Anzeige bei Abtretung, qual. Mitbesitz statt Konstitut. Geschäftsähnliche Handlung →. Abgabe durch Gläubiger,. Vertretung möglich. Urkundenvorlage genügt nicht. (anders § 409 Abs. 1 S. 2 BGB). Inhaberpapiere: § 1293 BGB. Orderpapiere: § 1292 BGB. Was gil


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 409 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Die Vorschrift schützt den Schuldner vor den Folgen einer unzutreffenden Information über einen in Wirklichkeit gar nicht erfolgten oder unwirksamen Forderungsübergang. Der tatsächlich weiterhin berechtigte Gläubiger muss Rechtshandlungen des Schuldners

Schuldnerschutz - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/abtretungschuldnerschutz.htm
Diesen Schutz bewirkt § 409 BGB. Danach wird der Schuldner durch eine Leistung an den (scheinbaren) Zessionar befreit, wenn sein Gläubiger ihm entweder eine Abtretung angezeigt hat oder der Schuldner seine Leistung im Vertrauen auf eine Abtretungsurkunde

§ 409 BGB Abtretungsanzeige Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92072.htm
(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es.

Abtretungsanzeige - Infos und Rechtsberatung

https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsanwalt/oeffentliches_recht/abtretu...
26.02.2016 - Die Abtretungsanzeige ist in § 409 BGB geregelt. Die Norm dient dazu, den Schuldner vor den Folgen einer unzutreffenden Information seitens des Gläubigers über eine nur scheinbar erfolgte Abtretung zu schützen. Der tatsächlich berechtigte bi

Kommentierung zu § 409 BGB –Abtretungsanzeige– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-5/Abtretungsanzeige
409 Abtretungsanzeige. (1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung › § 409

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 409 BGB
    § 409 Abs. 1 BGB oder § 409 Abs. I BGB
    § 409 Abs. 2 BGB oder § 409 Abs. II BGB

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