§ 407 BGB, Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger
Paragraph 407 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.


(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.


Benachbarte Paragraphen


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Lerneinheit 23

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18.07.2009 - 6. Schuldnerschutz; Die stille Zession (§ 407). - § 407 I Alt. 1: Leistung in Unkenntnis an den Zedenten (>>> Ausgleich dann über § 816 II). - § 407 I Alt. 2: zB Stundung. - § 407 II (Urteil). f) Die Abtretungsanzeige ... Gesamtgläubigerscha


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Fall II - TU Dresden

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433 II BGB. § 398 BGB. Neugläubiger G. K zahlt gutgläubig an V, der sich als Noch-Gläubiger ausgibt. Strafbarkeit des V: 1) § 263 ggü K zulasten K: (-). - Vermögensverfügung: (+) => Zahlung des Kaufpreises. - Vermögensschaden: (-) => Freiwerden von. Kauf

Die Abtretung von Forderungen, §§399 ff - Homepage.ruhr-uni-bochum

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§412 BGB gelten die §§399 ff. BGB auch für gesetzliche Forderungsübergänge. b) Schuldnerschutzvorschriften. → §406 BGB: Schuldner kann dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, wenn zum Zeitpunkt der Abtretung eine Aufrechnungslage gegen den alten Gläubi

Das stellvertretende Commodum, §285 BGB

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Das stellvertretende Commodum, §285 BGB[1]. I. Anwendbarkeit. → Grundsatz: im Schuldrecht AT. → Anwendung im Schuldrecht BT noch nicht eindeutig geklärt: • im Mietrecht grds. keine Anwendung allg. Leistungsstörungsregeln nach Überlassung der Mietsache; a


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Lsg

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Gläubigerwechsel

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398 S. 2 BGB). 2. Übergang der Neben- und Vorzugsrechte. (§ 401 I, II BGB). 1. Einwendungen des. Schuldners, § 404 BGB. 2. Leistung an Altgläubiger,. § 407 BGB. 3. Schutz bei mehrfacher. Abtretung, § 408 BGB. 4. Erhaltung der. Aufrechnungsmöglichkeit geg

Fall 5 Bauunternehmer K aus Mainz bestellt am ... - jura.uni-mainz.de

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30.09.2008 - 280 Abs. 1 Satz 1, 283 BGB, 407 HGB. Auch dieser Schadensersatzanspruch zählt theotretisch zu den Ansprüchen aus dem. Frachtvertrag (§ 421 Abs. 1 Satz 2 HGB) und kann nach § 421 Abs. 1 Satz 3 HGB geltend gemacht werden. Allerdings treffen di

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Schuldnerschutz - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

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Wäre S gezwungen den Weg des § 407 Abs. 1 BGB zu beschreiten, so wäre zwar die gegen ihn bestehende Forderung erloschen - seine eigene Forderung gegen B würde jedoch auf Grund dessen Zahlungsunfähigkeit ausfallen. Er stünde mithin schlechter da, als wenn

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20.07.2017 - Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse. Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung. § 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger. (1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläu

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Leistet der Schuldner in Unkenntnis der Abtretung an den bisherigen Gläubiger, wird er trotzdem von seiner Leistungspflicht befreit (§ 407 BGB). Der neue Gläubiger muss diese Leistung gegen sich gelten lassen. Wird dem Schuldner den Forderungsübergang mi

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung › § 407

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 407 BGB
    § 407 Abs. 1 BGB oder § 407 Abs. I BGB
    § 407 Abs. 2 BGB oder § 407 Abs. II BGB

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