(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.
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https://www.ipvr.uni-kiel.de/de/ls_schack/dr.-florian-jotzo/UnterlagenFJ/sat_15...
A. § 488 I 2 BGB S. N. § 398 BGB. Voraussetzungen der Abtretung. 1. Einigung zwischen Zedent und Zessionar. ▫ Grds. formfrei. Ausn.: § 1154 BGB, § 13 III GmbHG. ▫ Forderung muss hinreichend bestimmbar sein. 2. ..... Nach § 408 I BGB findet die Vorschrift
http://www.jura.uni-mainz.de/kaiser/Dateien/Examenskurs_Bereicherungsrecht__-_F...
spräche eine Deliktshaftung dem von § 407 I BGB beabsichtigten Schuldnerschutz: Zahlt wie hier G an C, griffe er damit in die Forderungszuständigkeit des D ein, indem er dem D über §§ 408 II, 407 I BGB die Forderung gegen G entzieht. Handelte G mit Blick
http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/05/L%C3%B6sung-Fall-8-Die-meh...
398 ff BGB. B. rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung a) Abtretungsvertrag. Vertrag zwischen bisherigem und neuem Gläubiger § 398 1 S. BGB, auch konkludent. Der Abtretungsvertrag bedarf .... Zudem kann sich die Sparkasse auf die §§ 408, 407 BGB berufen,
http://www.bgbau-medien.de/html/pdf/merkhefte/408.pdf
Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist re
http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Lackmann-Die-Klausur-Zwangsvollstreckun...
Nach den §§ 408 II, 407 BGB kann der Drittschuldner auch dann mit befreiender Wirkung an den Vollstreckungsgläubiger leisten, wenn der Schuldner die. Forderung vor der Wirksamkeit der Pfändung und Überweisung an eine andere Per- son abgetreten hat, ohne
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92071.htm
(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein.
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/abtretungschuldnerschutz.htm
Wiederum würde nach § 362 Abs. 1 BGB diese Leistung eigentlich nicht zur schuldbefreienden Erfüllung führen und der Schuldner ohne seine Beteiligung benachteiligt werden. Davor schützt ihn § 408 Ab. 1 BGB: Leistet der Schuldner an den zweiten Zessionar,
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_408/
20.07.2017 - 408 Mehrfache Abtretung. (1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsg
https://juraeinmaleins.de/schutz-des-schuldners-nach-abtretung-404-ff-bgb/
28.01.2015 - 5) § 408 BGB (Merfachabtretung); siehe § 407 BGB. 6) § 409 BGB (Abtretungsanzeige); Zeigt der Gläubiger (Altgläubiger/ Zedent) seinem Schuldner die Abtretung der Forderung an und erweist diese sich später als unwirksam, muss der Gläubiger si