§ 408 BGB, Mehrfache Abtretung
Paragraph 408 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so finden, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein Rechtsstreit anhängig wird, zugunsten des Schuldners die Vorschriften des § 407 dem früheren Erwerber gegenüber entsprechende Anwendung.


(2) Das Gleiche gilt, wenn die bereits abgetretene Forderung durch gerichtlichen Beschluss einem Dritten überwiesen wird oder wenn der bisherige Gläubiger dem Dritten gegenüber anerkennt, dass die bereits abgetretene Forderung kraft Gesetzes auf den Dritten übergegangen sei.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Lsg

https://www.ipvr.uni-kiel.de/de/ls_schack/dr.-florian-jotzo/UnterlagenFJ/sat_15...
A. § 488 I 2 BGB S. N. § 398 BGB. Voraussetzungen der Abtretung. 1. Einigung zwischen Zedent und Zessionar. ▫ Grds. formfrei. Ausn.: § 1154 BGB, § 13 III GmbHG. ▫ Forderung muss hinreichend bestimmbar sein. 2. ..... Nach § 408 I BGB findet die Vorschrift

Fall 8: Wie gewonnen, so zerronnen - jura.uni-mainz.de

http://www.jura.uni-mainz.de/kaiser/Dateien/Examenskurs_Bereicherungsrecht__-_F...
spräche eine Deliktshaftung dem von § 407 I BGB beabsichtigten Schuldnerschutz: Zahlt wie hier G an C, griffe er damit in die Forderungszuständigkeit des D ein, indem er dem D über §§ 408 II, 407 I BGB die Forderung gegen G entzieht. Handelte G mit Blick

Forderungsabtretung nach §§ 398 ff. BGB - Examensrelevant.de

http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/05/L%C3%B6sung-Fall-8-Die-meh...
398 ff BGB. B. rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung a) Abtretungsvertrag. Vertrag zwischen bisherigem und neuem Gläubiger § 398 1 S. BGB, auch konkludent. Der Abtretungsvertrag bedarf .... Zudem kann sich die Sparkasse auf die §§ 408, 407 BGB berufen,

Baustein-Merkheft 408 - BG BAU-Medien

http://www.bgbau-medien.de/html/pdf/merkhefte/408.pdf
Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist re

Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht - Leseprobe

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Lackmann-Die-Klausur-Zwangsvollstreckun...
Nach den §§ 408 II, 407 BGB kann der Drittschuldner auch dann mit befreiender Wirkung an den Vollstreckungsgläubiger leisten, wenn der Schuldner die. Forderung vor der Wirksamkeit der Pfändung und Überweisung an eine andere Per- son abgetreten hat, ohne


Webseiten zum Paragraphen

§ 408 BGB Mehrfache Abtretung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92071.htm
(1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder ein.

Schuldnerschutz - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/abtretungschuldnerschutz.htm
Wiederum würde nach § 362 Abs. 1 BGB diese Leistung eigentlich nicht zur schuldbefreienden Erfüllung führen und der Schuldner ohne seine Beteiligung benachteiligt werden. Davor schützt ihn § 408 Ab. 1 BGB: Leistet der Schuldner an den zweiten Zessionar,

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 408 – Mehrfache ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen oder

BGB § 408 Mehrfache Abtretung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_408/
20.07.2017 - 408 Mehrfache Abtretung. (1) Wird eine abgetretene Forderung von dem bisherigen Gläubiger nochmals an einen Dritten abgetreten, so findet, wenn der Schuldner an den Dritten leistet oder wenn zwischen dem Schuldner und dem Dritten ein Rechtsg

Schutz des Schuldners nach Abtretung, §§ 404 ff. BGB

https://juraeinmaleins.de/schutz-des-schuldners-nach-abtretung-404-ff-bgb/
28.01.2015 - 5) § 408 BGB (Merfachabtretung); siehe § 407 BGB. 6) § 409 BGB (Abtretungsanzeige); Zeigt der Gläubiger (Altgläubiger/ Zedent) seinem Schuldner die Abtretung der Forderung an und erweist diese sich später als unwirksam, muss der Gläubiger si


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung › § 408

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 408 BGB
    § 408 Abs. 1 BGB oder § 408 Abs. I BGB
    § 408 Abs. 2 BGB oder § 408 Abs. II BGB

  • Werbung