§ 406 BGB, Aufrechnung gegenüber dem neuen Gläubiger
Paragraph 406 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.


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Präsentationen zum Paragraphen

Abtretung

https://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/08072014%20-%20SR%20Sechsundzw...
08.07.2014 - Gegenseitigkeitsverhältnis. Vor der Abtretung: Hauptforderung und. Gegenforderung stehen in einem. Gegenseitigkeitsverhältnis. § 406 BGB ermöglicht dem Schuldner in bestimmten Situationen, auch gegenüber dem neuen Gläubiger mit einer Gegenfo


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Aufrechnung im Insolvenzverfahren

http://www.insolvenzrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/insolvenzrecht/doku...
Auch der Schutz des § 406 BGB wirkt fort. Ist dagegen die Aufrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen (siehe §§ 390, 393, 394 BGB), kann der Gläubiger nicht aufrechnen. Er kann seine Forderung nur zur Tabelle anmelden. Nichts anderes gi

Die Abtretung von Forderungen, §§399 ff - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/10a_Die%20Abtretung...
gutgläubiger Forderungserwerb ist grds. nicht möglich; eine Ausnahme stellt jedoch §405 BGB dar, wenn die Abtretung unter Urkundsvorlegung geschah. → gem. §412 BGB gelten die §§399 ff. BGB auch für gesetzliche Forderungsübergänge. b) Schuldnerschutzvorsc


PDF Dokumente zum Paragraphen

Gläubigerwechsel

https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/abtretung.pdf
398 S. 2 BGB). 2. Übergang der Neben- und Vorzugsrechte. (§ 401 I, II BGB). 1. Einwendungen des. Schuldners, § 404 BGB. 2. Leistung an Altgläubiger,. § 407 BGB. 3. Schutz bei mehrfacher. Abtretung, § 408 BGB. 4. Erhaltung der. Aufrechnungsmöglichkeit geg

Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010 A bestellt ...

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/reichard/klausurenkurs/Klausurenku...
26.11.2010 - WS 2010/11. 6. Eine Aufrechnung gegenüber dem Neugläubiger ist unter den Vor- raussetzungen des § 406 BGB möglich. a. zur Aufrechnung geeignete Forderung ggü. B. Dann müsste zunächst A gegenüber dem Altgläubiger B eine auf- rechnungsgeeignet

Der „Rubel-Fall“ – RGZ 105, 406 - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/69066910/Pfeifer_Rubelfall1.pdf
Konsequenzen von Willensmängeln für die Wirksamkeit von Verträgen, vgl. §§ 116 ff. BGB. • sedes materiae: für Irrtum § 119 BGB. • Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB. • Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB. • Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB.

Leitsatz: § 406 BGB Für Fälle der Abtretung eines ... - Justiz in Sachsen

https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/8U891.05.pdf
Für Fälle der Abtretung eines durch Kündigung fällig zu stellenden Anspruchs ist § 406 Halbs. 2 Alt. 2 BGB nicht im. Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass es nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kündigung durch den Zessionar,

Die Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB1

http://www.rathenau.com/Aufrechnung.pdf
Ausnahmen: a) Ablösungsberechtigte können in gesetzlich geregelten Fällen aufrechnen: §§ 268 II; 1142 II,. 1150; 1249 BGB. b) Eine weitere Ausnahme ist § 406 BGB im Zusammenhang mit der Forderungsabtretung: Die. Rechtsstellung des Schuldners darf sich im


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Was regelt § 406 BGB? - bgb-faq.de

https://bgb-faq.de/2014/10/02/was-regelt-%C2%A7-406-bgb/
02.10.2014 - 406 BGB ist beim ersten Lesen sehr schwer zu verstehen: Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der

Schuldnerschutz - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/abtretungschuldnerschutz.htm
(a) Ist die abgetretene Forderung ebenfalls nicht fällig und wird sie erst nach oder gleichzeitig mit der Gegenforderung fällig, so kann der Schuldner gemäß § 406 BGB durch Erklärung gegenüber dem Zessionar aufrechnen. Unerheblich ist dabei, ob er schon

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 406 - Haufe

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Gesetzestext Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst na

Schuldnerschutz, §§ 404, 406 ff. BGB - Exkurs - Jura Online

https://jura-online.de/learn/schuldnerschutz-404-406-ff-bgb/164/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Schuldnerschutz, §§ 404, 406 ff. BGB' im Bereich 'Schuldrecht AT'

Jurawelt-Forum • Thema anzeigen - Verständnisschwierigkeit § 406 BGB

http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=46&t=40030
Irgendwie verstehe ich auch nach dem zwanzigsten durchlesen den § 406 BGB nicht (jedenfalls nicht ab dem "es sei denn..."). § 406 BGB Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufre


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung › § 406

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 406 BGB
    § 406 Abs. 1 BGB oder § 406 Abs. I BGB

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