Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist.
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https://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/08072014%20-%20SR%20Sechsundzw...
08.07.2014 - Gegenseitigkeitsverhältnis. Vor der Abtretung: Hauptforderung und. Gegenforderung stehen in einem. Gegenseitigkeitsverhältnis. § 406 BGB ermöglicht dem Schuldner in bestimmten Situationen, auch gegenüber dem neuen Gläubiger mit einer Gegenfo
http://www.insolvenzrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/insolvenzrecht/doku...
Auch der Schutz des § 406 BGB wirkt fort. Ist dagegen die Aufrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen (siehe §§ 390, 393, 394 BGB), kann der Gläubiger nicht aufrechnen. Er kann seine Forderung nur zur Tabelle anmelden. Nichts anderes gi
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/10a_Die%20Abtretung...
gutgläubiger Forderungserwerb ist grds. nicht möglich; eine Ausnahme stellt jedoch §405 BGB dar, wenn die Abtretung unter Urkundsvorlegung geschah. → gem. §412 BGB gelten die §§399 ff. BGB auch für gesetzliche Forderungsübergänge. b) Schuldnerschutzvorsc
https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/abtretung.pdf
398 S. 2 BGB). 2. Übergang der Neben- und Vorzugsrechte. (§ 401 I, II BGB). 1. Einwendungen des. Schuldners, § 404 BGB. 2. Leistung an Altgläubiger,. § 407 BGB. 3. Schutz bei mehrfacher. Abtretung, § 408 BGB. 4. Erhaltung der. Aufrechnungsmöglichkeit geg
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/reichard/klausurenkurs/Klausurenku...
26.11.2010 - WS 2010/11. 6. Eine Aufrechnung gegenüber dem Neugläubiger ist unter den Vor- raussetzungen des § 406 BGB möglich. a. zur Aufrechnung geeignete Forderung ggü. B. Dann müsste zunächst A gegenüber dem Altgläubiger B eine auf- rechnungsgeeignet
https://www.jura.uni-frankfurt.de/69066910/Pfeifer_Rubelfall1.pdf
Konsequenzen von Willensmängeln für die Wirksamkeit von Verträgen, vgl. §§ 116 ff. BGB. • sedes materiae: für Irrtum § 119 BGB. • Inhaltsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB. • Erklärungsirrtum, § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB. • Eigenschaftsirrtum, § 119 Abs. 2 BGB.
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/8U891.05.pdf
Für Fälle der Abtretung eines durch Kündigung fällig zu stellenden Anspruchs ist § 406 Halbs. 2 Alt. 2 BGB nicht im. Wege der teleologischen Reduktion dahin einzuschränken, dass es nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kündigung durch den Zessionar,
http://www.rathenau.com/Aufrechnung.pdf
Ausnahmen: a) Ablösungsberechtigte können in gesetzlich geregelten Fällen aufrechnen: §§ 268 II; 1142 II,. 1150; 1249 BGB. b) Eine weitere Ausnahme ist § 406 BGB im Zusammenhang mit der Forderungsabtretung: Die. Rechtsstellung des Schuldners darf sich im
https://bgb-faq.de/2014/10/02/was-regelt-%C2%A7-406-bgb/
02.10.2014 - 406 BGB ist beim ersten Lesen sehr schwer zu verstehen: Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/abtretungschuldnerschutz.htm
(a) Ist die abgetretene Forderung ebenfalls nicht fällig und wird sie erst nach oder gleichzeitig mit der Gegenforderung fällig, so kann der Schuldner gemäß § 406 BGB durch Erklärung gegenüber dem Zessionar aufrechnen. Unerheblich ist dabei, ob er schon
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst na
https://jura-online.de/learn/schuldnerschutz-404-406-ff-bgb/164/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Schuldnerschutz, §§ 404, 406 ff. BGB' im Bereich 'Schuldrecht AT'
http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=46&t=40030
Irgendwie verstehe ich auch nach dem zwanzigsten durchlesen den § 406 BGB nicht (jedenfalls nicht ab dem "es sei denn..."). § 406 BGB Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufre