§ 403 BGB, Pflicht zur Beurkundung
Paragraph 403 Bürgerliches Gesetzbuch

Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.


Benachbarte Paragraphen


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Kommentierung zu § 403 BGB –Pflicht zur Beurkundung– im frei ...

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403 Pflicht zur Beurkundung. Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.

§ 403 BGB Pflicht zur Beurkundung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92066.htm
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 403 – Pflicht zur ...

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BGB § 403 Pflicht zur Beurkundung - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 403 Pflicht zur Beurkundung. 1Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. 2Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen. Fundstelle(n): z

§ 403 BGB - Pflicht zur Beurkundung - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/403/
403 BGB - § 403 Pflicht zur Beurkundung Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung › § 403

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 403 BGB
    § 403 Abs. 1 BGB oder § 403 Abs. I BGB

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