§ 400 BGB, Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Paragraph 400 Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.


Benachbarte Paragraphen


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400 BGB - § 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen.

400 BGB - Ausschluss bei unpfändbaren ... - Bundesanzeiger Verlag

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Rechtsgrundlagen BGB – Bürgerliches Gesetzbuch Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung. Norm: § 400 BGB Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen. Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland. Normgeber: Bund. Publikation


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung › § 400

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 400 BGB
    § 400 Abs. 1 BGB oder § 400 Abs. I BGB

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