§ 398 BGB, Abtretung
Paragraph 398 Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.


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Zusatzfolie: Abtretung, §§ 398 ff - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/SS09/UEbung_Vieg/Zusatzfolie...
Zusatzfolie: Abtretung, §§ 398 ff. BGB. Abtretung = Wechsel der Inhaberschaft einer Forderung, indem der Gläubiger die Forderung einem neuen Gläubiger überträgt, so dass dieser nun vom Schuldner Erfüllung der Forderung verlangen kann (und nicht mehr der


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Gläubiger- und Schuldnerwechsel

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2006/download/Wechsel.pdf
Abtretung. Die Abtretung (Zession) nach § 398 BGB ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der keine verpflichtende Wirkung hat, sondern die Forderung direkt vom alten. Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar) übergehen lässt. Es handelt sich som

Abtretungsvereinbarung gem. § 398 BGB erfüllungshalber - Ihr Kfz ...

http://www.svdannehl.de/wp-content/uploads/8401669-Abtretung-Filiale-Billstedt-...
Am Schiffbeker Berg 8 – 22111 Hamburg. Abtretungsvereinbarung gem. § 398 BGB erfüllungshalber. Mein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen wurde am in in einen Verkehrsunfall verwickelt, der durch den Fahrer des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen v

Üb e r s ic h t Abtretung §§ 398 ff. BGB: Verfügungsgeschäft zur ...

https://www.ipvr.uni-kiel.de/de/ls_schack/mitarbeiter/material-jotzo/sat_15/ue-...
Abtretung §§ 398 ff. BGB: Verfügungsgeschäft zur Übertragung von Forderungen: Gläubigerwechsel. Zedent: derjenige, der eine Forderung an jemanden übertragen will, (=Altgläubiger). Zessionar: derjenige, der eine Forderung übertragen erhält: (=Neugläubiger

FB 12

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/ss_1...
398 S. 2, 433 II BGB haben. Hierfür ist erforderlich, dass (1) eine wirksame. Abtretung vorliegt, (2) die abgetretene Forderung zum. Zeitpunkt der Geltendmachung besteht und (3) auch durchsetzbar ist. 1. Vorliegend könnte R ihren Kaufpreisanspruch gegen

Gläubigerwechsel

https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/abtretung.pdf
______. Hochschuldozent Dr. Elmar Mand. Schuldrecht Allgemeiner Teil. 1. Übergang der Forderung. (§ 398 S. 2 BGB). 2. Übergang der Neben- und Vorzugsrechte. (§ 401 I, II BGB). 1. Einwendungen des. Schuldners, § 404 BGB. 2. Leistung an Altgläubiger,. § 40


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Schema: Abtretung (Zession), § 398 BGB - Juraeinmaleins.de

https://juraeinmaleins.de/schema-abtretung-zession/
04.06.2017 - Hier findest Du ein Schema für die Abtretung (Zession), §§ 398 ff. BGB. Zusätzlich enthält dieser Beitrag weitere Infos über die Zession.

§§ 398 ff. BGB: Abtretung - Zivilrecht - Lecturio

https://www.lecturio.de/magazin/%C2%A7%C2%A7-398-ff-bgb-abtretung/
21.08.2015 - Einordnung der Abtretung. Die Abtretung ist in den §§ 398 ff. BGB geregelt. § 398 bestimmt, dass eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden kann (Abtretung). Mit dem Abschluss dieses Vertrag

Prüfungswissen: Die Abtretung, §§ 398 ff. BGB | Examensrelevant.de

http://examensrelevant.de/grundlagenwissen-die-abtretung-%C2%A7%C2%A7-398-ff-bg...
05.03.2015 - Hinweis: Einführung zu der Entscheidungsbesprechung: Bestimmtheit einer Forderungs-abtretung (BGH; Urteil vom 07.06.2011 – VI ZR 260/10). Die Entscheidungsbesprechung wird heute mittag veröffentlicht. I. Allgemein Die Forderungsabtretung ist

Abtretung gem. §§ 398 ff BGB - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/blog/zession-im-bgb/
398 ff BGB. am 04.01.2018 von Joschua Fiedler in Allgemein, Zivilrecht. Der vorliegende Beitrag widmet sich der Abtretung von Ansprüchen im Bürgerlichen Recht. Diese ist in den Scheinklausuren und im Examen von großer Relevanz. Daher müssen die Materie u

Abtretung - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/abtretung.htm
Abtretung. Die Abtretung (Zession) nach § 398 BGB ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der keine verpflichtende Wirkung hat, sondern die Forderung direkt vom alten Gläubiger (Zedent) auf den neuen Gläubiger (Zessionar) übergehen lässt. Es handelt sich somi


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung › § 398

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 398 BGB
    § 398 Abs. 1 BGB oder § 398 Abs. I BGB

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