§ 396 BGB, Mehrheit von Forderungen
Paragraph 396 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.


(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet die Vorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Fall 4: Ausgerechnet aufgerechnet

http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2012/ss/ag-bgbsrat/faelle...
02.05.2009 - Nach Aufrechnung verbleibt gemäß §§ 396 Abs. 1 S. 2, 366 Abs. 2 Var. 4 BGB ein Rest- schadensersatzanspruch der G in Höhe von 50 €. II. Aufrechnung der G. In Höhe von weiteren 50 € könnte die Forderung der G durch eine Aufrechnung der G erlo

362 - 396 (Erfüllung, Hinterlegung, Aufrechnung ... - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783805910415_Excerpt_001.pdf
Alexander, Die rechtliche Natur der Erfüllung. (Diss Rostock 1903). Ballerstedt, Zur Lehre vom Gattungskauf, in: FS Nipperdey (1955) 261. Bauer, Die rechtliche Natur der Erfüllung (Diss. Rostock 1903). Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, BGB,. AT und Sc

Handelsrecht - Uni Hamburg Jura

https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
Heribert Hirte. Kommissionär. - Rechte -. • Provisionsanspruch (§ 396 Abs. 1 Satz 1. HGB). • Aufwendungsersatzanspruch (§§ 675. Abs. 1, 670 BGB, § 396 Abs. 2 HGB). • gesetzliches Pfandrecht (§ 397 HGB, erweitert nach § 398 HGB) und pfand- rechtsähnliches

Erfüllung und Erfüllungssurrogate (II) - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/ZRII/ZRII-9F.pdf
Aufrechnungserklärung. – Kein Ausschluss der Aufrechnung. – Zur Aufrechnung mit einredebehafteten Forderungen §§ 390 und 215 BGB beachten! • Rechtsfolge: Rückwirkendes Erlöschen beider. Forderungen. – „Überbleibsel“ der compensatio ipso iure des römische

Die Vergütung für die Nutzung des Familienheims - Strub & Dr. Krause

https://www.rechtsanwalt-strub-krause-wurmlingen.de/mandanteninfo?c=refreshItem...
Dies gilt insbesondere auch, wenn § 745 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage zur An- wendung kommt.6. 1) BGH FamRZ 2014, 460. 2) KG, Beschluss vom 25.02.2015 – 3 UF 55/14, NJW-Spezial 2015, 294. 3) Palandt-Brudermüller, BGB, § 1568 a Rn. 9. 4) OLG Brandenbu


Webseiten zum Paragraphen

Aufrechnung | Vorsicht bei Forderungsmehrheiten! - IWW

http://www.iww.de/fmp/archiv/aufrechnung-vorsicht-bei-forderungsmehrheiten-f123...
14.05.2009 - Das sich aus § 396 Abs. 1 S. 2 BGB ergebende Widerspruchsrecht des Aufrechnungsgegners gilt auch für den Fall, dass dem Aufrechnenden mehrere Gegenforderungen zustehen. Die sich ...

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 396 – Mehrheit ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) 1Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. 2Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder wi

.§ 396 BGB Mehrheit von Forderungen - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/396-BGB-Mehrheit-von-Forderungen_60908
(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen die gegenein.

Hilfsaufrechnung im Zivilprozess | Rechtslupe

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/hilfsaufrechnung-im-zivilprozess-36695
30.01.2009 - Werden von einem Beklagten mehrere Gegenforderungen hilfsweise zur Aufrechnung gestellt, so bestimmt sich die Reihenfolge, in der diese Gegenforderungen zur Tilgung der Klagforderung heranzuziehen sind, nach § 396 BGB. Nach § 396 Abs. 1 Satz

Bundesgesetzblatt online - Bundesgesetzblatt - Bundesgesetzblatt ...

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*%...
16.03.2016 - 400-2400-1310-4310-4-3320-1-1402-374100-14101-14101-177100-1720-17-17610-17610-2-437610-167631-11. 396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 16. März 2016 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3: Aufrechnung › § 396

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 396 BGB
    § 396 Abs. 1 BGB oder § 396 Abs. I BGB
    § 396 Abs. 2 BGB oder § 396 Abs. II BGB

  • Werbung