§ 395 BGB, Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
Paragraph 395 Bürgerliches Gesetzbuch

Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.


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Präsentationen zum Paragraphen

Aufrechnung mit verjährter Forderung

https://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/13052014%20-%20Elfte%20Einheit...
13.05.2014 - Gesetzliche Ausnahmen vom Gegenseitigkeitser-fordernis: §§ 406, 409, 566d BGB; Weitere Ausnahmen nach § 242 BGB etwa gegenüber Inkassounternehmen und gegenüber Treuhändern. Besonderer Schutz der öffentlichen Hand vor Auf-rechnungen durch § 3


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OLG Dresden, Urteil vom 17.06.1996 – 2 U 655/95 - TU Chemnitz

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17.06.1996 - OLG Dresden: Unwirksame Instandhaltungskostenüberwälzung im. Gewerberaummietvertrag. NJW-RR 1997,. 395. Unwirksame Instandhaltungskostenüberwälzung im Gewerberaummietvertrag. BGB §§ 536, 537; AGBG §§ 9, 4. Instandhaltungsklauseln in einem Fo

Die Aufrechnung, §§ 387 ff BGB

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kraft. Gesetzes. Gleiche Partei- en, § 387 BGB. auch (+), wenn die Forderungen unterschiedlich hoch sind. Beide Forde- rungen müssen voll wirksam sein. § 271 Abs. 1; die. Hauptforderung braucht noch nicht fällig sein. Klauseln wie. „effektiv“ oder. „Barz

Folien Klausur 8

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Miete - Leseprobe - Soldan

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BGB § 535. Blank. 139 pflichtung zur Leistung frei wird. Eine Erhöhung der Miete aus diesem Grund kommt nur in Betracht, wenn der Mietzins wegen des .... 307 BGB (BGH NZM 2005, 863; NJW 2014, 3722; OLG Naumburg WuM. 2000 ..... lierbar ist (OLG Dresden NJ

Vorlesung Schuldrecht Allgemeiner Teil - Bitter - Universität Mannheim

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BGB). 8. Schuldübernahme (§§ 414 ff. BGB). 9. Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB). 10. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. 11. Drittschadensliquidation. VORLESUNG. Schuldrecht AT ..... in § 400 BGB für die Abtretung ⇨ Folie 46. ➢ Passiv-/


Webseiten zum Paragraphen

§§ 390 - 395 BGB

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BGB § 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher ...

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20.07.2017 - 395 Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften. Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn d

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 395 BGB
    § 395 Abs. 1 BGB oder § 395 Abs. I BGB

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