§ 392 BGB, Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
Paragraph 392 Bürgerliches Gesetzbuch

Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag genommene Forderung fällig geworden ist.


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Obligationenrecht - Prof. Dr. Helmut Rüßmann - Universität des ...

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JurBüro 2015, 386 - Bremer Inkasso GmbH

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 392 BGB
    § 392 Abs. 1 BGB oder § 392 Abs. I BGB

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