§ 389 BGB, Wirkung der Aufrechnung
Paragraph 389 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.


Benachbarte Paragraphen


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Kleiner Klausurenkurs - Land Schleswig-Holstein

http://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LGLUEBECK/Service/referendare/Termin...
Klage zulässig und begründet, Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte gemäß § 433 Abs. 2 BGB aus der Rechnung vom 25.05.2010 in Höhe von 1.000,00 € (+). Forderung gemäß §§ 362 Abs. 1, 267 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen. Aufrechnung führte nicht gemäß § 389


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Aufrechnung in der Fallbearbeitung

http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/mitarbeiter/habbe/arbeitspapier...
389 BGB erloschen sein. Dies setzt eine Aufrechnungslage und eine Aufrech- nungserklärung voraus. aa) Aufrechnungslage, § 387 BGB. Zwei gegenseitige, gleichartige und aufrechenbare Forderungen müssen vorliegen und die Aufrechnung darf nicht ausgeschlosse

I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 € aus Vertrag A könnte ... - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Stemler/Loesung_Fall_1.pdf
b) nach § 389 BGB. Der Anspruch könnte aber durch Aufrechnung untergegangen sein. Bei der. Aufrechnung handelt es sich um ein Erfüllungssurrogat, das in der Höhe, in der sich die Forderungen decken, zum Erlöschen des Anspruchs führt. Zu beachten ist hier

ACHTUNG: Vor Veröffentlichung Kommentare ausblenden - Engert

http://engert.uni-mannheim.de/ionas/Jura/engert/L%C3%B6sung%20Probeklausur%20vo...
b) Rücktrittserklärung, § 349 BGB (+) c) Rechtsfolge: Forderung in Höhe von 500 EUR erloschen. II. Aufrechnung in Höhe von 8.000 EUR, § 389 BGB. 1. Aufrechnungslage, § 387 BGB a) „Gegenseitige“ Forderungen. E = Schuldner der Kaufpreisforderung (Hauptford

Mehrheit von Gläubigern, Gläubigerwechsel, insb ... - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
21.07.2015 - Klausur. Gläubiger mehrere. Wechsel. Inwieweit schützt § 404 BGB den Schuldner? AG. § 433 II BGB. S. NG. § 398 BGB. § 389 BGB. Gutgläubigkeit egal. Bereits entstandene. Einwendungen bleiben bestehen. § 362 BGB. 3. 1. 2. Wodurch wechselt der

Gliederung einer juristischen Klausur im Bürgerlichen Recht

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/Materialien/Konversa...
Noch nicht eingetretene aufschiebende Bedingung, § 158 Abs. 1 BGB. II. Anspruch erloschen. Keine rechtsvernichtenden Einwendungen, z.B.: - Erfüllung, § 362 I BGB. - Anfechtung, §§ 119 ff. BGB. 1. - Eintritt einer auflösenden Bedingung, § 158 Abs. 2 BGB.


Webseiten zum Paragraphen

Die Aufrechnung - Aufbauschema für die Klausur - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/die-aufrechnung-aufbauschema-fuer-die-kla...
20.12.2017 - Bestehende, fällige und durchsetzbare Gegenforderung. d. Erfüllbare Hauptforderung. 2. Aufrechnungserklärung gem. § 388 BGB. 3. Kein Aufrechnungsausschluss. a. Vertraglicher Ausschluss der Aufrechnung. b. Gesetzlicher Ausschluss der Aufrechn

§ 389 BGB - Wirkung der Aufrechnung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/389.html
389 Wirkung der Aufrechnung →. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

BGB § 389 Wirkung der Aufrechnung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_389/
20.07.2017 - ... 388 Erklärung der Aufrechnung · § 389 Wirkung der Aufrechnung · § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung · § 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte · § 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung · § 393

§ 389 BGB Wirkung der Aufrechnung Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92052.htm
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Aufrechnung - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/aufrechn.htm
387 BGB gibt dem Schuldner das Recht, mit einer eigenen Forderung (Aktivforderung oder Gegenforderung) gegen die Forderung seines Gläubigers .... Sie bewirkt gemäß § 389 BGB vielmehr, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erl


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3: Aufrechnung › § 389

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 389 BGB
    § 389 Abs. 1 BGB oder § 389 Abs. I BGB

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