(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhält oder bewirken kann.
(2) Ist vereinbart, dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Aufrechnung einer Forderung, für die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/Materialien/SS_2011/ewige_M...
ist nur bei gleichartigen Leistungsgegenständen möglich (§ 387 BGB), die allerdings auch bei einem Anspruch auf Geldzahlung und Herausgabe bestimmter Geldzeichen (§ 985 BGB) gegeben ist. Eine Verschiedenheit der Leistungsorte schadet ebenfalls grundsätzl
https://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/13052014%20-%20Elfte%20Einheit...
13.05.2014 - aber: § 391 Abs. 1 S. 2 BGB! Keine Gleichheit des Rechtsgrundes erforderlich (z.B. Schadensersatz und vertragliche Ansprüche); Unterschiedliche Höhe schadet nicht („soweit“). Beispiel: A hat sich neulich ein Bild für 6000 € in der Galerie de
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2015_4_927.pdf
391. Übungsfall: Von deliktischer Haftung Minderjähriger und widerrufener Überwei- sung. Von Ref. iur. Thius Vogel, LL.M. (Univ. of Michigan), Göttingen* .... Abs. 2 BGB. Zu beachten ist allerdings § 828 Abs. 2 S. 1 BGB, wonach ein Minderjähriger für Sch
https://jura.urz.uni-heidelberg.de/mat/file_viewer.php?fid=4984
Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 320 BGB) vorliegen: Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht schließen sich gegenseitig aus. 2. Kein Ausschluss der Aufrechnung bei. - Verschiedenheit der Leistungs- und Ablieferungsorte, §. 391 BGB – jedoch Ausschluss iFd § 3
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DLZ/Personaldienstleistungen/BA...
27.09.2017 - BAMF-2017-391. Referat. Referat 723, IT-Nachfrageorganisation, (Fach-) Auftraggeberschnitt- stelle, IT-Haushalt. Dienstort. Nürnberg. Funktion. Eine Sachbearbeiterin bzw. ein Sachbearbeiter ... der IT-Konsolidierung Bund (z.B. BGB, VwGO, VwV
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/81ae2987-d713-4986-9872-ae7148c860c4/1157.pdf
14.06.2004 - S. 1 BGB) auszugehen, während im Fall eines Wiederkaufsrechts statt der Verjährung die grundsätzlich 30jährige (materielle) Ausschlußfrist des § 503 BGB gilt (eingehend zu dieser. Unterscheidung BGHZ 47, 387, 391 ff. = DNotZ 1968, 23; vgl. a
http://www.rathenau.com/Aufrechnung.pdf
Auslegungsregel des § 391 II BGB ist zu berücksichtigen. 1 Die Aufrechnung ist abzugrenzen von: (1) Anrechnung: Es stehen sich nicht zwei Forderungen gegenüber; es besteht nur eine Forderung, deren Betrag von vornherein um den anzurechnenden Betrag gemin
http://www.juraindividuell.de/artikel/die-aufrechnung-aufbauschema-fuer-die-kla...
20.12.2017 - Dies ergibt sich aus § 391 I BGB. In diesem Zusammenhang ist auch die Schadensersatzpflicht aus § 391 I S.2 BGB zu beachten. – bei der Verschiedenheit des Forderungsumfangs, da die Aufrechnungswirkung „insoweit“ eintritt, als dass sich die F
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Leistungs- und Ablieferungsort liegen dem vertraglichen Äquivalenzverhältnis zugrunde, das durch die Aufrechnung nicht verschoben werden soll. Auf der anderen Seite dient die Aufrechnung der Erleichterung des Rechtsverkehrs. § 391 I löst diesen Interesse
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, dass er infolge der Au
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_391/
20.07.2017 - ... 388 Erklärung der Aufrechnung · § 389 Wirkung der Aufrechnung · § 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung · § 391 Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte · § 392 Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung · § 393
http://juraschema.de/index.php?thema=zr_aufrechnung
Gleichartigkeit der Forderungen; Erfüllbarkeit der Hauptforderung; Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung, § 390 BGB. Kein Ausschluss der Aufrechnung. Vertraglicher Ausschluss; Gesetzlicher Ausschluss, § 390 BGB, § 391 BGB, § 392 BGB, § 393 B