§ 390 BGB, Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Paragraph 390 Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.


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Aufrechnung im Insolvenzverfahren

http://www.insolvenzrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/insolvenzrecht/doku...
Auch der Schutz des § 406 BGB wirkt fort. Ist dagegen die Aufrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen (siehe §§ 390, 393, 394 BGB), kann der Gläubiger nicht aufrechnen. Er kann seine Forderung nur zur Tabelle anmelden. Nichts anderes gi


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Aufrechnung in der Fallbearbeitung

http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/mitarbeiter/habbe/arbeitspapier...
lässt § 489 BGB die Kündigung von Darlehen vor dem verein- barten Termin nur in bestimmten Fällen zu. (4) Kein Ausschluss der Aufrechnung. Unter den Aufrechnungsverboten der §§ 390 ff. BGB sind die der. § 390 und § 393 BGB am wichtigsten. (a) Einredebeha

§ 390 BGB als Bewährungsprobe für den Schutz des ...

http://d-nb.info/981962297/04
Erster Teil: Der Kompensationsnexus als besonders verfestigte Aufrechnungslage.. 3. A. Die Aufrechnung gem. §§ 387 ff. BGB. 3. B. Prävalenz und Schutz der Aufrechnungslage. 5. I. Rückwirkung der Aufrechnungserklärung gem. § 389 BGB. 5. II. Einzelne, den

I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 € aus Vertrag A könnte ... - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Stemler/Loesung_Fall_1.pdf
... Ausgestaltung bei der Anfechtung: Auch da beginnt die. Prüfung mit der Darstellung der Rechtsfolge in § 142 BGB, dann der. Anfechtungsgrund (§§ 119 ff BGB) und Anfechtungserklärung (§ 143 BGB). Nur eine Frist gibt es bei der Aufrechnung nicht. Beacht

Die Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB1

http://www.rathenau.com/Aufrechnung.pdf
390 BGB bestimmt, dass eine Gegenforderung der eine Einrede entgegensteht nicht aufgerechnet werden kann. Sie- he aber § 215 n. F. BGB: Die Aufrechnung bleibt – trotz Verjährung – möglich, wenn vor der. Verjährung der Forderung bereits eine Aufrechnungsl

BGB Folien P17 - Prof. Dr. Reinhard Singer

http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2010ss/bgb/BGB_Folien_P17.pdf
28.04.2010 - BGB); diese müssen daher nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen. c) Bestehen der aufrechenbaren Forderungen. Beide Forderungen müssen bestehen. d) Fälligkeit der Gegenforderung. Die Gegenforderung muss fällig (§ 387) und einredef


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 390 – Keine ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
390 gilt für sämtliche Leistungsverweigerungsrechte des bürgerlichen Rechts, auch solche außerhalb des BGB (BGHR BRAGO § 18 I 1 Aufrechnung 1; AnwBl 85, 257 [BGH 13.07.1984 - III ZR 136/83]). § 390 greift ein, wenn der Forderung eine Einrede entgegensteh

Die Aufrechnung - Aufbauschema für die Klausur - Jura Individuell

http://www.juraindividuell.de/artikel/die-aufrechnung-aufbauschema-fuer-die-kla...
20.12.2017 - Ferner muss die Gegenforderung natürlich fällig (§ 271 BGB) als auch durchsetzbar und somit einredefrei sein (§ 390 BGB). Wenn es dem Aufrechnungsgegner möglich ist, in einem Prozess seine Verurteilung durch eine Einrede zu verhindern, so mu

§ 390 BGB Keine Aufrechnung mit einredebehafteter ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92053.htm
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

§§ 390 - 395 BGB

http://archiv.jura.uni-saarland.de/Methodik/390_395.htm
390. [Keine Anfrechnung mit einredebehafteter Forderung]. 1 Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden. 2 Die Verjährung schließt die Aufrechnung nicht aus, wenn die verjährte Forderung zu der Zeit, zu welcher sie gege

Jurawelt-Forum • Thema anzeigen - § 390 BGB: Keine Aufrechnung mit ...

http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=46&t=46087
Hallo, nach § 390 BGB darf ich nicht mit einer Forderung aufrechnen, wenn meine Gegenforderung mit einer Einrede behaftet ist. Verständlich, denn sonst würde ich diese Einrede ja durch meine Aufrechnung umgehen. Jetzt lese ich, dass rechtsvernichtende Ei


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 3: Aufrechnung › § 390

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 390 BGB
    § 390 Abs. 1 BGB oder § 390 Abs. I BGB

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