§ 397 BGB, Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
Paragraph 397 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.


(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Das Erlöschen von Schuldverhältnissen, §§ 362 ff.

http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/schr_at/04_Erloschen_von_Schuldverhaltnis...
Wenn in den §§ 362-397 BGB vom „Schuldverhältnis” oder „Erlöschen des. Schuldverhältnisses” gesprochen wird, ist damit lediglich das Schuldverhältnis im engeren Sinne gemeint. Dementsprechend wird auch in diesem Kapitel der. Begriff „Schuldverhältnis“ al

23.11.2006 BGB §§ 577, 397 Kein Verzicht auf Mietervorkaufsrecht vor K

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/7343de17-669d-4e17-95cf-51866b369c32/kein-ver...
23.11.2006 - Bei rechtsgeschäftlichen Vorkaufsrechten kann der Vorkaufsberechtigte bereits vor Ab- schluss des Drittkaufvertrages durch Erlassvertrag mit dem Vorkaufsverpflichteten nach. § 397 BGB auf sein Vorkaufsrecht verzichten (BGHZ 60, 275, 291; BGH

Arbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 ...

http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/lehre/2007/ss/ag-bgbsrat/faelle...
Anspruch B gegen L auf Rückzahlung des Darlehens aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. I. Anspruch entstanden. Plus: L hat von B Geld als Darlehen erhalten, §§ 133, 157 BGB. II. Anspruch untergegangen. In Betracht kommt ein Erlass der Forderung gemäß § 397 Abs. 1 B

Einreden und Einwendungen

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/moellers/studium/Winterse...
Bsp.: Erfüllung (§ 362 BGB). Erlass (§ 397 BGB). Unmöglichkeit (§§ 275, 326 Abs. 1 BGB). Anfechtung (§§ 119ff, 142 Abs. 1 BGB). Eintritt einer Bedingung bzw. Befristung (§ 158 Abs. 2 BGB). Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) c.) rechtshemmende Ein

BGB § 397 Zur Bindung des Rechtsanwalts an einen einseitig aus

https://www.prinz.law/static/urteile/pdf//bgh/III_ZR__51-85.pdf
04.12.1986 - BRAGebO §§ 1, 12; BGB § 397. Zur Bindung des Rechtsanwalts an einen einseitig aus. "Kulanz" gewährten Gebührennachlaß. BRAO § 177 Abs. 2 Nr. 2 (Richtlinien der Bundesrechts anwalt skainmer vom 21. Juni 1973); BRAGebO § 3; BGB. § 138 Aa. Verp


Webseiten zum Paragraphen

jura-basic (Erlassvertrag) - Grundwissen

http://www.jura-basic.de/recht/?Erlassvertrag
397 Abs. 1 BGB). Gemeint ist dabei nicht das Erlöschen des gesamten Vertrags, sondern lediglich das Erlöschen der Schuld des Schuldners (z.B. Käufer bezahlt Kaufpreis). Erlischt die Schuld, dann erlischt auch die Forderung. Forderung und Schuld stehen si

§ 397 BGB - Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis - openJur

https://openjur.de/g/bgb/397.html
397 Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis →. (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldve

Rechtsgeschäft - Prof. Dr. Helmut Rüßmann

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2005/Vorlesung/beendigu.htm
Eine einseitige Verzichtserklärung des Gläubigers ist wegen des eindeutigen Wortlauts des § 397 Abs. 1 BGB nicht ausreichend und kann allenfalls als Offerte gedeutet werden, die vom Schuldner angenommen werden muss. Man wird jedenfalls im Schweigen des S

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 397 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. (2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe. A. Grundlagen.

Erlassvertrag - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/erlassvertrag/erlassvertrag.htm
Erlassvertrag. Vertrag zwischen Gläubiger und. Schuldner, durch den der Gläubiger auf die Forderung verzichtet; § 397 BGB. Erlass nicht ohne Zustimmung des Schuldners, weil er sich nichts zu erlassen oder zu schenken lassen braucht, wenn er es nicht will


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 4: Erlöschen der Schuldverhältnisse › Titel 4: Erlass › § 397

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 397 BGB
    § 397 Abs. 1 BGB oder § 397 Abs. I BGB
    § 397 Abs. 2 BGB oder § 397 Abs. II BGB

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