§ 399 BGB, Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Paragraph 399 Bürgerliches Gesetzbuch

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.


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Die Abtretung von Forderungen, §§399 ff - Homepage.ruhr-uni-bochum

https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR-AT/10a_Die%20Abtretung...
Die Abtretung von Forderungen, §§399 ff. BGB. a) Charakter der Abtretung und Voraussetzungen. → die Abtretung ist ein Vertrag zwischen Altgläubiger (Zedent) und Neugläubiger (Zessionar), der unmittelbar auf die Übertragung einer Forderung gerichtet ist.

Vereinbarung über ein Abtretungsverbot zahnärztlicher ...

http://www.lzkbw.de/PHB/PHB-CD/Vertraege/Sonstiges/Vereinbarung_Abtretungsverbo...
399 BGB zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung über ein Abtretungsverbot zahnärztlicher Honorarforderungen ist im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnärztin/Zahnarzt und Patient, das Wesen des Behandlungsvertrages ist, gerechtf

Musterarbeitsvertrag - Kanzlei Hasselbach

https://www.kanzlei-hasselbach.de/downloads/Vorlage_befristeter_Arbeitsvertrag....
Davon abweichende Verfügungen des Arbeitnehmers sind nach § 399 BGB nichtig, es sei denn es handelt sich um einen Forderungsübergang an die Sozialleistungsträger (§ 115 SGB X) oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (§ 851 II ZPO). Die Kosten der Verpfändung,


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BGB Folien P16 - Prof. Dr. Reinhard Singer

http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2010ss/bgb/BGB_Folien_P16.pdf
29.04.2010 - Inhaberpapiere (§ 808 I BGB) ausgestaltet und setzten vertragliche Berechtigung des. Karteninhabers voraus (§ 808 I 2); diese erwirbt ein Dritter durch Abtretung (§ 398) des Anspruchs aus dem Veranstaltungsvertrag (wohl § 631). Problem: Abtr

II. Übertragung von Grundschuld und Forderung

https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_83__Isol...
A. S §§ 488 I 2, 398 BGB? a) § 398 BGB (+), wenn kein pactum de non cedendo (§ 399 BGB) b) Einrede des S: S hat gegen G Einrede, nur gegen Rückübertragung der. Grundschuld zu zahlen (vor Verwertungsreife besteht. Einrede der fehlenden Fälligkeit). => nur

BGH, Urt. v. 6.7.2012 – V ZR 122/11 Nefzger ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2012_6_651.pdf
fügung gerichtet ist.12 Ein auf Rückgängigmachung der Ver- fügung gerichteter Schadensersatzanspruch gegen den Erwer- ber kann gemäß § 826 BGB bestehen.13 d) Zulässigkeit von Abtretungsbeschränkungen gem. § 399 2. Alt. BGB. Im Zusammenhang mit § 137 S. 1

Merkblatt über Aufwandsentschädigung nach §§ 1835, 1835a BGB für

http://justiz.hamburg.de/contentblob/3941388/6b860d2911eceef0fa9241bb8d9f4eee/d...
entstehen, erstattet werden. 1. Pauschale Aufwandsentschädigung, § 1835 a BGB. Die Aufwandsentschädigung (z.B. für Fahrkosten, Porto, Telefonate, Kopien) gemäß §. 1835 a BGB beträgt pauschal € 399,00 pro Betreuungsjahr (nicht identisch mit dem. Kalenderj

BGB §§ 399, 874, 885 Abs. 2, 892; GBO § 44 Abs. 2 Bezugnahme auf ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/d05122ec-f18d-4b35-abb8-5c2a3dc03a26/bezugnah...
Dokumentnummer: 11167 letzte Aktualisierung: 07. November 2000. BGB §§ 399, 874, 885 Abs. 2, 892; GBO § 44 Abs. 2. Bezugnahme auf Eintragungsbewilligung wegen Abtretungsausschluß hinsichtlich des vormerkungsgesicherten Anspruchs. Nach dem geschilderten S


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§ 399 BGB - Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder ...

https://openjur.de/g/bgb/399.html
399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung →. Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtret

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 399 – Ausschluss ...

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Gesetzestext Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen i

Abtretungsverbot - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/abtretungsverbot/abtretungsverbot.htm
Abtretungsverbot. (§ 399 2.Alt. BGB) ist der Ausschluß der Abtretbarkeit einer Forderung durch Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. Es handelt sich dabei um eine Durchbrechung der allgemeinen Regel des § 137 BGB. Besonderheiten gelten gemäß § 3

§ 399 BGB Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92062.htm
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen.

BGB § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_399/
20.07.2017 - 398 Abtretung · § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung · § 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen · § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte · § 402 Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung · § 403 Pflicht


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 5: Übertragung einer Forderung › § 399

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 399 BGB
    § 399 Abs. 1 BGB oder § 399 Abs. I BGB

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