(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.
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https://homepage.rub.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Wintersemester/Ve...
f) bei Nichtberechtigung: §§893, 892 BGB. → gutgläubiger Erwerb gem. §893 2.Alt BGB nur nach Bewilligung möglich, wenn der Verfügende aus dem GB als legitimiert hervorgeht. 2. Zweiterwerb. a) Abtretung des durch die Vormerkung gesicherten Rechts gem. §39
http://homepage.ruhrunibochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winterse...
§362 BGB. → Hypothek wird Eigentümergrundschuld, §§1163, 1177 I BGB. → Anspruch auf Aushändigung der Urkunde. 2. Ablösungsberechtigter Dritter zahlt, §§1150, 268 BGB. → Forderung geht über gem. §§1150, 268 III BGB (cessio legis). → Hypothek geht wg. Akze
https://www.alpmann-schmidt.de/downloads/entscheidung_monat_201308.pdf
776 BGB nicht aufgeführt. § 776 BGB gilt entsprechend für nicht akzessorische Sicherheiten, soweit der Gläubiger schuldrechtlich zu deren Übertragung verpflichtet ist. Der. Gläubiger der Hauptschuld ist analog §§ 774, 412, 401 BGB schuldrechtlich zur Übe
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
1143 BGB. 3. Einwendung des S. → Einwendungen des S bleiben grundsätzlich unberührt, vgl. §§ 1143 Abs. 1 S. 2, 774 BGB; hier aber (-). 4. Ergebnis: E hat gegen S einen Anspruch auf Zahlung von 200.000,- € aus. §§ 1143, 488 BGB. B. Ansprüche des E gegen B
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_74__Das_S...
Besonderes Ablösungsrecht des Dritten. Droht dem Dritten, ein Recht zu verlieren (z.B. bei nachrangiger Hypothek, vgl. §§ 10 I Nr. 4, 11 I, 91 I ZVG), hat D ein Befriedigungsrecht nach § 268 I BGB. => Anspruch geht auf ihn über (§ 268 III BGB) und damit
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Brand-Schadensersatzrecht-9783406678...
der gewillkürten Abtretung einer Forderung, § 412 BGB. Das heißt insbesondere, dass die Schuldnerschutzvorschriften (vor allem § 404 BGB und §§ 406f. BGB). Anwendung finden. Der Dritte erwirbt nach § 401 BGB freilich mit der Zession auch sämtliche akzess
http://www.bgbau-medien.de/html/pdf/merkhefte/401.pdf
Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist re
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92064.htm
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung.
https://openjur.de/g/bgb/401.html
401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte →. (1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/abtretungsfolgen.htm
Rechtsfolgen der Abtretung. Durch die Abtretung tritt der neue Gläubiger bzgl. der abgetretenen Forderung an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 S. 2 BGB). Die Forderung geht so über, wie sie im Zeitpunkt der Abtretung besteht, mit allen Vorzügen
https://jura-online.de/learn/zweiterwerb-einer-auflassungsvormerkung-398-401-bg...
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Zweiterwerb einer Auflassungsvormerkung, §§ 398, 401 BGB analog' im Bereich 'Sachenrecht 2'