Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
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https://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/08072014%20-%20SR%20Sechsundzw...
08.07.2014 - 404 BGB Einwendungen des Schuldners Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendun-gen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der For-derung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Der Schuldner soll keine Rechte durch die
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV002/SS09/UEbung_Vieg/Zusatzfolie...
BGB. Abtretung = Wechsel der Inhaberschaft einer Forderung, indem der Gläubiger die Forderung einem neuen Gläubiger überträgt, so dass dieser nun vom Schuldner Erfüllung der Forderung verlangen kann (und nicht mehr der ursprüngliche Gläubiger), ... Damit
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/reichard/klausurenkurs/Klausurenku...
26.11.2010 - Fall BGB liegt damit nicht vor. 5. Zwischenergebnis: Die gesicherte Darlehensforderung ist wirksam in Höhe von 7.300,-. € auf C übergegangen. III. Einwendungen und Einreden gegen die Forderung gem. §§. 404ff. BGB. Fraglich ist, ob sich A geg
http://www.alle-bedienungsanleitungen.de/fileadmin/user_upload/manual/Le_Caf_BG...
BACK - PROFI. ®. Bedienungsanleitung. Rezepte. Garantieurkunde. BGB 402. BGB 403. BGB404 bis zu 750g bis zu 750g bis zu 1000g. BGB 405. BGB 406 bis zu 1000g bis zu 1500g ...
http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/ws12_...
Wirksame Abtretung a) Abtretungsvertrag D – G, §§ 398, 1154 III, 873 BGB (+) b) Bestimmtheit der Forderung (+) c) Bestehen einer Forderung. → Grds. Darlehensvertrag, § 488 BGB →Aber: Darlehensvertrag wegen Anfechtung evtl. nichtig, §§ 142 I, 404 BGB: aa)
http://www.bgbau-medien.de/html/pdf/merkhefte/404.pdf
Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen. Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist re
http://examensrelevant.de/wp-content/uploads/2017/05/L%C3%B6sung-Fall-8-Die-meh...
Bestimmbarkeit auch bei Globalzession e) keine Nichtigkeit nach § 138 BGB, insb. bei Knebelung und Übersicherung a) Übergang der Forderung (Gläubigerwechsel) § 398 S. 2 BGB / alle Einwendungen und Einreden bleiben bestehen, die der bisherige Schuldner ge
https://juraeinmaleins.de/schutz-des-schuldners-nach-abtretung-404-ff-bgb/
28.01.2015 - BGB genauer an. 1) § 404 BGB (Einwendungen und Einreden); Einwendungen, die der Schuldner dem Altgläubiger (Zedent) entgegensetzen wollte, kann nun gegenüber dem neuen Gläubiger (Zessionar) gestellt werden. 2) § 406 BGB (Aufrechnung); Der Sc
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/abtretungsfolgen.htm
Rechtsfolgen der Abtretung. Durch die Abtretung tritt der neue Gläubiger bzgl. der abgetretenen Forderung an die Stelle des bisherigen Gläubigers (§ 398 S. 2 BGB). Die Forderung geht so über, wie sie im Zeitpunkt der Abtretung besteht, mit allen Vorzügen
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/abtretungschuldnerschutz.htm
Deswegen belässt ihm das Gesetz seine Gegenrechte gegen die Forderung, § 404 BGB (s.cc.). Insbesondere darf er auch die Möglichkeit, gegen die Forderung mit einer eigenen Forderung aufrechnen zu können, nicht verlieren (dazu unten ii.). Weiterhin muss er
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92067.htm
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
https://jura-online.de/learn/schuldnerschutz-404-406-ff-bgb/164/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Schuldnerschutz, §§ 404, 406 ff. BGB' im Bereich 'Schuldrecht AT'