§ 246 BGB, Gesetzlicher Zinssatz
Paragraph 246 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.


Benachbarte Paragraphen


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§ 246 BGB Gesetzlicher Zinssatz Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91893.htm
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Gesetzlicher Zinssatz -> § 246 BGB - Wirtschaftsprivatrecht

http://www.wipr-recht.de/Gesetzlicher-Zinssatz--%3E-%C2%A7-246-BGB_393
Ist gemäß § 246 BGB eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Während früher der Verzugszinssatz gem. § 288 BGB ebenfalls 4 % betrug, ist gemäß §

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 246 - Haufe

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BGB § 246 Gesetzlicher Zinssatz - NWB Datenbank

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20.07.2017 - ... 244 Fremdwährungsschuld · § 245 Geldsortenschuld · § 246 Gesetzlicher Zinssatz · § 247 Basiszinssatz · § 248 Zinseszinsen · § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes · § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung · § 251 Schadensersatz

jura-basic (Zinsen Gesetzlicher-Zinssatz) - Grundwissen

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=2&art=6&find=Zinsen__Gesetzlicher-Zins...
Gesetzlicher Zinssatz. Ist eine Schuld. nach Gesetz oder. nach Rechtsgeschäft zu verzinsen,. so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist (§ 246 BGB). Bei Verzug des Geldschuldners beträgt der Verzugszinssatz


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung › § 246

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 246 BGB
    § 246 Abs. 1 BGB oder § 246 Abs. I BGB

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