(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
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https://www.jura.uni-hannover.de/fileadmin/fakultaet/Institute/IDEIHaWiR/Salje/...
Geldentschädigung, wenn Natural-restitution nicht möglich, nicht ge-nügend oder unverhältnismäßig, § 251 BGB. Geldentschädigung nach Fristsetz-ung, § 250 BGB. Geldentschädigung für entgangenen Gewinn, § 252 BGB. Naturalrestitution. Wiederherstellung des
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01.07.2014 - Art und Umfang des Schadensersatzes. Der Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB). § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersa
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Differenztheorie. → Die Bestimmung des Interesses erfolgt nach der das gesamte. Schadensrecht beherrschenden Differenztheorie. → Grundlage der Differenztheorie ist § 249 Abs. 1 BGB. → Dabei werden der tatsächliche und ein hypothetischer Kausalverlauf ohn
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01.12.2016 - 842 bis 846 BGB: Sondervorschriften, insb. zur Zahlung einer Geldrente. Allgemeines. Schadensrecht. § 249 Abs. 1 BGB: Naturalrestitution. §§ 249 Abs. 2 bis 252 BGB: Schadensersatz in Geld. § 253 BGB: Immaterielle. Schäden. Sachschäden. §§ 84
http://www.marco-wicklein.de/SchR/Loesung_Fall_SchR-8-1.pdf
Die Problematik dieses Falls liegt auf der Rechts- folgenseite vertraglicher oder deliktischer Scha- densersatzansprüche und betrifft den Regelungsbe- reich der §§ 249 ff. BGB. Die Grundvorschrift ist. § 249 I BGB, wonach der Schädiger den Zustand wieder
http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/mitarbeiter/habbe/arbeitspapier...
A) Vorbemerkung: Berechnung des Schadenersatzes nach der Differenzhypothese. I. Grundsatz. Der Schadenersatz, den der Schuldner zu zahlen hat, wird nach der sog. Differenzhypothese berechnet. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand wiederherzustellen, der
https://www.thieme-connect.de/products/ebooks/pdf/10.1055/b-0034-56561.pdf
eignis ebenfalls eingetreten wäre (zB unfallbedingter Ver- lust des Unterschenkels bei bereits vorbestehender hoch- gradiger Gefäßerkrankung), kann die Haftung für temporä- re Schadenspositionen (zB Verdienstausfall) auf den dazwi- schen liegenden Zeitra
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-1/Titel-1/Art-und-Umfang-des-Schadense...
Die Vorschrift des § 249 BGB legt fest, welche dieser Schäden in welchem Maße zu ersetzen sind. Der Natur nach kann man einige Schäden nicht rückgängig machen bzw. nicht faktisch den Zustand vor dem Schadenseintritt wiederherstellen. Daher muss der Geset
https://openjur.de/g/bgb/249.html
249 Art und Umfang des Schadensersatzes →. (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen
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28.07.2015 - Die Frage, in welcher Form der Geschädigte Schadensersatz verlangen kann, spielt in zahlreichen Zivilrechtsklausuren eine wichtige Rolle. Gemäß §§ 249 ff. BGB gibt es zwei Formen des Schadensersatzes: Die Naturalrestitution und den Geldersat
http://www.strafzettel.de/cms/nt/unfall/was-wird-ersetzt/abrechnung-auf-gutacht...
Abrechung auf Gutachtenbasis Im Zusammenhang mit der Regulierung von Unfallschäden ist es rechtlich zulässig und in der Praxis weit verbreitet, „auf Gutachtenbasis“ abzurechnen. Das bedeutet, dass nicht ein tatsächlich entstandener Schaden, etwa in Gesta
http://www.strafzettel.de/cms/nt/unfall/was-wird-ersetzt/gesetzliche-grundlagen...
Gesetzliche Grundlagen Allgemeine Vorschriften über die Art und den Umfang von Schadensersatzleistungen enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Nach einer jahrelangen Diskussion über die Änderung des Schadensersatzrechts wurden im Jahr 2002 einige grun