§ 249 BGB, Art und Umfang des Schadensersatzes
Paragraph 249 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.


(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.


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Delikts- und Schadensrecht

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Lösung SchR Fall 8-1 - Dr. Marco Wicklein

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Differenzhypothese und Rentabilitätsvermutung – § 249 Abs. 1 BGB

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4.3 Haftpflichtrecht (§§823 ff, 249 ff BGB) - Thieme Connect

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28.07.2015 - Die Frage, in welcher Form der Geschädigte Schadensersatz verlangen kann, spielt in zahlreichen Zivilrechtsklausuren eine wichtige Rolle. Gemäß §§ 249 ff. BGB gibt es zwei Formen des Schadensersatzes: Die Naturalrestitution und den Geldersat

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Abrechung auf Gutachtenbasis Im Zusammenhang mit der Regulierung von Unfallschäden ist es rechtlich zulässig und in der Praxis weit verbreitet, „auf Gutachtenbasis“ abzurechnen. Das bedeutet, dass nicht ein tatsächlich entstandener Schaden, etwa in Gesta

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 249 BGB
    § 249 Abs. 1 BGB oder § 249 Abs. I BGB
    § 249 Abs. 2 BGB oder § 249 Abs. II BGB

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