§ 251 BGB, Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
Paragraph 251 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.


(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.


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Präsentationen zum Paragraphen

Naturalrestitution - Jura Uni Hannover

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Allgemeines Schadensrecht I. Grundlagen der §§ 249 ff. BGB

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251 BGB geht der. Ersatzanspruch des Geschädigten nicht mehr auf Herstellung, sondern allein auf Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz. Beachte: Gesetzlicher Vorrang der Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 und 2 BGB vor der Schadenskompensa

Lösung SchR Fall 8-1 - Dr. Marco Wicklein

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249 II 1 BGB den für die Herstellung erforderli- chen Geldbetrag verlangen. Da sich dieser Geldbe- trag nach den Herstellungskosten richtet, handelt es sich auch hierbei um ebenfalls eine Restitution. Abzugrenzen ist die Vorschrift des § 249 BGB von dem

Begriff des Schadens (§ 249 Abs. 1): Unterschied zwi

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Naturalherstellung und Wertersatz im Schadensrecht (§ 249 und § 251 BGB). Begriff des Schadens (§ 249 Abs. 1): Unterschied zwischen dem wirklichen Zustand und dem hypothetischen besseren Zustand ohne den zum Ersatze verpflichtenden Umstand. Prinzip des S

Berechnung des ersatzfähigen Schadens bei der Kfz-Reparatur - ZJS

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467 erforderlich. Begrenzt wird die Ersatzfähigkeit durch das. Merkmal der Unverhältnismäßigkeit nach § 251 Abs. 2 S. 1. BGB. c) Überprüfung der vertretenen Ansichten anhand der Anfor- derungen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Dem unter II. 1. b) genannten Sta

BGB Folien GesSV P10 - Prof. Dr. Reinhard Singer

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06.07.2010 - 4. unverhältnismäßige Herstellungskosten, § 251 II BGB. Schädiger darf den Geschädigten in Geld entschädigen, wenn Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Unverhältnismäßigkeit bildet daher bei möglicher Naturalrest


Webseiten zum Paragraphen

§ 251 BGB - Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung - openJur

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(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld ...

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28.07.2015 - Als Alternative zur Naturalrestitution besteht die Möglichkeit des Schadensausgleichs durch Geldersatz. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dem Geschädigten grundsätzlich nur ein Anspruch auf Naturalrestitution zusteht. Ob er dennoch Geld

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 251 - Haufe

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Gesetzestext (1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) 1Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die He

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07.06.2016 - „Nach § 251 II S. 1 BGB kann der Ersatzpflichtige allerdings den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Diese Ersetzungsbefugnis kann der Schuldner auch gegenüber dem Zahlun

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251 BGB - Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung. (1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. (2) 1Der Ersatzpflichtige kann den Gläu


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 251 BGB
    § 251 Abs. 1 BGB oder § 251 Abs. I BGB
    § 251 Abs. 2 BGB oder § 251 Abs. II BGB

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