§ 241 BGB, Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Paragraph 241 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.


(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.


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und Schutzpflichten - Uni Trier

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§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis

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Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB Band 2 ...

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des Münchener Kommentars zum BGB. Band 1: Einleitung und Allgemeiner Teil. §§ 1–240 · ProstG · AGG. Redakteur: Prof. Dr. Dr. Dr. h. c. Franz Jürgen Säcker. Band 2: Schuldrecht · Allgemeiner Teil. §§ 241–432. Redakteur: Vors. Richter am BGH Prof. Dr. Wolf


Webseiten zum Paragraphen

§ 241 BGB - Pflichten aus dem Schuldverhältnis - openJur

https://openjur.de/g/bgb/241.html
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlas ...

§ 241 BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis Bürgerliches Gesetzbuch

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91887.htm
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht.

Vertragspflichten, § 241 BGB - Exkurs - Jura Online

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BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis - NWB Datenbank

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20.07.2017 - 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis. (1) 1Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. 2Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach se

Erklärung des § 241 Abs. 2 BGB - Juraexamen.com - Das Forum zum ...

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Hallo ihr Lieben, ich verstehe die Bedeutung des Abs. 2 in diesem § nicht. Könnte mir den jemand erklären? § 241. Pflichten aus dem Schuldverhältnis (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu forder


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 1: Inhalt der Schuldverhältnisse › Titel 1: Verpflichtung zur Leistung › § 241

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 241 BGB
    § 241 Abs. 1 BGB oder § 241 Abs. I BGB
    § 241 Abs. 2 BGB oder § 241 Abs. II BGB

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