§ 239 BGB, Bürge
Paragraph 239 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.


(2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage enthalten.


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Die Freiheitsentziehende Maßnahmen - Gesundheitsdienstportal

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14: Rechtsstellung des Erben - Uni Regensburg

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(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. (2) Die Bürgschaftserklärung muss den Verzicht auf die Einrede der.

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.§ 239 BGB Bürge - Brennecke & Partner

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 239 – Bürge - Haufe

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 239 – Bürge. (1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. (2) Die Bürgschaftserklärung muss


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 7: Sicherheitsleistung › § 239

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 239 BGB
    § 239 Abs. 1 BGB oder § 239 Abs. I BGB
    § 239 Abs. 2 BGB oder § 239 Abs. II BGB

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