(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzüglich dem Gericht vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu erfolgen.
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Handels- und Gesellschaftsrecht. Folien XIV –. Stille Gesellschaft, Vor- GmbH. Stille Gesellschaft. Möglichkeit der Vermögensbeteiligung am Handelsgewerbe eines anderen; Ohne Auftreten nach außen (daher der Name); Geregelt in § 230 ff. HGB; Unterform der
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Notwehrfähigkeit von Rechtsgütern der Allgemeinheit); Angriff braucht weder final noch schuldhaft zu sein; Unterlassen dann, wenn Rechtspflicht zum Handeln gemäß § 13; bei. Nichterfüllung zivilrechtlicher Ansprüche gilt niemals § 32, sondern Vorrang der
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230 BGB Grenzen der Selbsthilfe. (1) Die Selbsthilfe darf nicht weitergehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. (2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen. (3) I
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01.10.2011 - 4. Obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechtzeitig zu erlangen, auch nicht im Wege der einstweiligen Verfü- gung oder des Arrests. 5. Erforderlichkeit, § 230 I BGB. 6. Subjektives Rechtfertigungselement: Handeln, um den Anspruch zu sichern. V. Di
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BGB Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht von. Prof. Dr. Shirley Aunert-Micus, Prof. Dr. Dirk Güllemann, Prof. Dr. Siegmar Streckel, Prof. Dr. Norbert Tonner, Prof. Dr. Ursula Eva Wiese. 5. Auflage. Wirtschaftsprivat
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17.01.2007 - 40 BGB durch die Satzung abgeändert ... Bezeichnung des Gegenstands der Beschlussfassung bei der Sitzungsladung (§ 32 Abs. 1 S. 2 BGB). Grundsätzlich gelten für die Beschlussfassung bei einem mehrgliedrigen Vorstand ... Einberufung der Versa
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Gesetzestext (1) Die Selbsthilfe darf nicht weitergehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. (2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen. (3) Im Falle der Festnahm
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Zudem muss die Selbsthilfe in den Schranken des § 230 BGB bleiben. Gem. §§ 230 II und III BGB ist dabei in einigen Fällen dinglicher oder persönlicher Sicherheitsarrest zu beantragen. Da der Gläubiger jedoch vermutlich die Arresttatbestände der ZPO nicht
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26.07.2006 - B. Grenzen der Selbsthilfe (§ 230 BGB). Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Bei Wegnahme von Sachen (zur Anspruchssicherung) ist der "Dingliche Arrest" nach § 920 ZPO beim zuständigen Amtsg
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25.11.2010 - Aufgrund der zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Regelung des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009 (BGBl. 2009, I, 1696) ist mangels einer anders lautenden gesetzlichen Regelung § 1568 a Abs. 1 BGB
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09.03.2016 - Die Selbsthilfe, § 229 BGB, ist das Gegenstück zu vorläufige Festnahme in der StPO und auch ein Rechtfertigungsgrund und ein Jedermannsrecht. Neben dem Festhalten ist hier zudem das Wegnehmen, Beschädigen oder ... Siehe auch. Grenzen der Sel