Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
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https://www.jura.uni-tuebingen.de/einrichtungen/ifk/homepages/ehemalige/steiger...
E-mail: lara.steiger@jura.uni-tuebingen.de. Die zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründe. Die zivilrechtlichen Notstände der §§ 904, 228 BGB stellen Spezialfälle des § 34 dar. Im Falle ihrer Bejahung ist eine eigenständige Erörterung des § 34 nicht nötig,
https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/sr/intstrafrecht/lehrveranstaltunge...
die Überlegungen zu einer allgemeinen Defensivnotstandsbefugnis aus dem. Rechtsgedanken des § 228 BGB. – § 32 StGB berechtigt im Übrigen stets nur zum. Eingriff in Rechte des Angreifers, nicht aber in die Rechte Dritter. – Streng von der. Erforderlichkei
http://www.michaeljasch.de/src/Hand-BGB.pdf
228 BGB (Defensiver Notstand). Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die. Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erf
http://www.uni-regensburg.de/rechtswissenschaft/strafrecht/walter/medien/materi...
228 BGB. Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der S
http://www.fh-guestrow.de/doks/studium/fbav/AktuellAV%5Cmustergutachten.pdf
228 S. 1 BGB. Ein anderer Rechtfertigungsgrund könnte der Verteidigungs- notstand gem. § 228 S. 1 BGB sein. Dazu müsste sich A in einer Notstandslage befunden haben. a) Notstandslage. Diese setzt eine durch eine fremde Sache drohende Gefahr für den Hande
https://tu-dresden.de/gsw/jura/jfoeffl12/ressourcen/dateien/lehre/sommersemeste...
Notstand (§ 34 StGB, §§ 228, 904 BGB). • Einwilligung. • rechtfertigende Pflichtenkollision. • Erziehungsrecht. • Jedermann – Festnahmerecht (§ 127 I StPO). • Besitzwehr, -kehr (§ 859 I, II BGB). • Selbsthilfe (§§ 229, 561, 859 I, 1029 BGB). • Wahrnehmun
http://34a-jack.de/buergerliches-recht/defensivnotstand-%C2%A7228-bgb/
Defensivnotstand / verteidigender Notstand – §228 BGB. Im Vergleich zur Notwehr geht hier die Gefahr nicht von einem Menschen aus, sondern durch eine Sache oder ein Tier. Der § 228 BGB schützt die Zerstörung oder die Beschädigung dieser Sache, um die dur
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http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91874.htm
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zum-defensivnotstand-228-bgb
I. Notstandslage i.S.d. § 228 BGB 1. Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut Unter einer Gefahr versteht man einen Zustand, bei dem auf Grund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ergebnisses besteht. Notstandsf
https://www.lecturio.de/magazin/weitere-wichtige-notstaende/
29.06.2015 - Aufgrund der Einheit der Rechtsordnung kann nicht strafrechtlich verboten sein, was zivilrechtlich erlaubt ist. Daher sind in Strafrechtsklausuren stets auch die zivilrechtlichen Notstände (§ 228 BGB und § 904 BGB) zu prüfen. Die Überlagerun