§ 226 BGB, Schikaneverbot
Paragraph 226 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

222 StGB + - jura | Uni Bonn

https://www.jura.uni-bonn.de/fileadmin/Fachbereich_Rechtswissenschaft/Einrichtu...
B. Schwere Körperverletzung, § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB; Durch dasselbe Verhalten; I. Tatbestand; dauernde Entstellung der verletzten Person in erheblicher ... Rechtswidrigkeit der Zueignung entfällt, bei fälligem und einredefreiem Anspruch auf Übereignung


PDF Dokumente zum Paragraphen

231. Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe

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A. Vor 55 226-231. A. Vor 55226-231. 1 Mit dem sechsten Abschnitt nimmt das BGB die subjektiven Rechte »von der Seite ih- rer Tätigkeit«l in den Blick. Vor dem Hintergrund vielfach divergierender Sprachrege- lungen im 19. Jahrhundert grenzt das BGB die e

Universitätsrepetitorium / Rechtsgeschäftslehre

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20.11.2017 - Hemmung und Unterbrechung der Verjährung. III. Sonstige Einreden im Überblick. IV. Exkurs: Schutz und Grenzen der Rechtsmacht im Zivilrecht (Überblick). 1. Schikaneverbot (§ 226 BGB). 2. Sittenwidrige und Treuwidrige Rechtsausübung. 3. Zivil

parkplatz - Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V.

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Allerdings findet dieses Recht seine Grenze im Schikaneverbot des § 226 BGB (vgl. Janssen, NJW 1995, 624, 626). Das heißt, dass es dem Berechtigten zum Beispiel zuzumuten ist, kurz abzuwarten, wenn er weiß, das der Störer in Kürze zurückkehren wird. Er m

BGB 4 – Lösungsvorschlag - Uni Regensburg

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28.10.2006 - C. Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 iVm § 226 BGB. Im Gegensatz zu § 823 Abs. 1 BGB können über § 823 Abs. 2 BGB auch allgemeine. Vermögensschäden geltend gemacht werden. § 226 BGB stellt auch ein taugliches. Schutzgesetz im Si

A. Methodik der Fallbearbeitung ... - Universität Potsdam

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und haben den Zweck, menschliche Interessen zu befriedigen. Subjektive Rechte gelten nicht uneingeschränkt. Sie finden ihre Grenzen beispielsweise im Schikaneverbot (§ 226 BGB) oder in dem Grundsatz „Eigentum verpflichtet“ (§ 903 BGB, Art. 14 Abs. 2 GG).


Webseiten zum Paragraphen

Schikaneverbot | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe

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Zusammenfassung Begriff Das allgemeine Schikaneverbot (§ 226 BGB) erklärt die Ausübung eines Rechts für unzulässig, wenn dies nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. In der Wohnungseigentümergemeinschaft bekommt diese Regelung über die

§ 226 BGB Schikaneverbot Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91872.htm
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

§ 226 BGB - Wieviel Schikane darf sein? - frag-einen-anwalt.de

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20.06.2006 - Liegen die beschriebenen Handlungen deutlich darüber, kann ich vermutlich direkt nach § 226 BGB klagen; ich bräuchte nur noch einen Zeugen für ein oder zwei Vorfälle. 2.) Liegen die Handlungen deutlich darunter, kann ich die bisher einzig wi

Schikaneverbot | 34a-Jack.de

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§226 BGB trifft zum Verbot des Schikanierens eine Aussage. Demnach ist es nicht erlaubt, sein Recht in der Form auszuüben sodass eine andere Person ein Schaden zugefügt wird. Um dies verständlicher auszudrücken: Es ist nicht erlaubt sein Recht in der For

§ 226 BGB, Schikaneverbot - Steuernetz

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Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. § 225 BGB (weggefallen) · § 227 BGB, Notwehr · Top-Rechner · Zumutbare Belastung · Wahl der Steuerklasse · Steuer bei Lohnersatzleistungen (Prog


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 6: Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe › § 226

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 226 BGB
    § 226 Abs. 1 BGB oder § 226 Abs. I BGB

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