(1) Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. Dies gilt auch, wenn der Schuldner nach § 275 Absatz 1 bis 3, § 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3 nicht zu leisten braucht und der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt wäre. § 216 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) § 214 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
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https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02140600/Lehre/Materialien/UEberbli...
à § 218 BGB lässt den Anspruch auf Rückgewähr nicht verjähren, sondern richtet sich als „Recht sui generis“ direkt gegen das Rücktrittsrecht. Rechtsfolge, § 346 BGB. Rückgewähr der empfangenen Leistungen in natura, § 346 Abs. 1 BGB. Entstehung eines Rück
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/steinhauer/SoSe_2012/Fall_8_...
Des Weiteren dürfte der Rücktritt nicht wegen § 218 BGB ausgeschlossen sein. Zwar können nur Ansprüche verjähren (§ 194 I BGB), jedoch kann der Rücktritt als Gestaltungsrecht nach § 218 I 1 BGB ausgeschlossen sein, was abhängig von der Verjährung des zug
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
Unwirksamkeit nach § 218 I S. 1 BGB. d. Kein Interesse an der Teilleistung, § 323 V 1 BGB. e. Ergebnis. Endergebnis. A. Kündigungsschutzklage. I. Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen. II. Zulässigkeit der Klage. 1. Auslegung des Klageantrags. 2.
http://www.jura.uni-mainz.de/kaiser/Dateien/Examenskurs_Bereicherungsrecht_-_Fa...
Examenskurs Bereicherungsrecht (Herbst 2012). Fall 1: Familienauto. Probleme: Rücktritt wegen anfänglich unbehebbaren Mangels, §§ 437. Nr. 2, 326 V, 346 I BGB – Bindung der kaufrechtlichen. Gestaltungsrechte Rücktritt und Minderung an die. Verjährung, §§
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Unsere Sammlung von 15 BGB-Grundlagenfällen für Fortgeschrittene, die unsere erste Sammlung von 18 BGB-Grundlagenfällen für Anfänger ergänzt und fortsetzt, ist gleichfalls – wie jene – aus unseren Übungsveranstaltungen im Bürgerlichen Recht an der Univer
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2010ss/bgb/BGB_Folien_P20T3.pdf
25.05.2010 - die regelmäßige Verjährungsfrist, die gem. § 199 I erst mit Kenntnis des Käufers vom. Mangel beginnt. bb) Rücktritt und Minderung, §§ 438 IV,V; 218. (1) Rücktritt und Minderung unterliegen an sich nicht der Verjährung. Rücktritt und Minderun
http://www.uni-frankfurt.de/69094895/Loesung_9_von_12.pdf
22.12.2017 - Rücktritt möglich; Ausnahme zu § 218 BGB. Dingliche Seite: • Wichtig: Dingliche Einigung steht im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung § 158 I BGB vollständiger Kaufpreiszahlung. • Entstehen eines Anwartschaftsrechts gem. § 161 BGB. •
https://www4.fh-swf.de/media/downloads/fbtbw/download_8/niederhofer/bgb_repetit...
sich hierauf beruft, § 218 BGB. • nicht aus Verjährung, da Rücktritt Gestaltungsrecht ist! - bei unverzüglicher Erklärung der Aufrechnung durch den Schuldner,. § 352 BGB. Rücktritt wegen Schutzpflichtverletzung, § 324 BGB. - bei Verletzung einer sonstige
http://forum.jurawelt.com/viewtopic.php?f=46&t=49297&start=15
Natürlich hat § 218 I 1 BGB gerade dann einen Anwendungsbereich, wenn man im Rahmen des § 323 I BGB die Erhebung der Einrede der Verjährung fordert, um die Durchsetzbarkeit der Leistungspflicht zu beseitigen. Das sagte ich ja oben schon. Außerdem geht es
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/kaufverjaehrung.htm
Danach ist der erklärte Rücktritt bzw. die erklärte Minderung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung bzw. auf Nacherfüllung verjährt ist und sich der Verkäufer darauf beruft (§ 218 Abs. 1 BGB). Ebenso elegant ist die Regelung des § 438 Abs. 4 S. 2
http://lorenz.userweb.mwn.de/schumod/rege/neu218.htm
Zu § 218 - Unwirksamkeit des Rücktritts. Der Bundesrat hat in Nummer 93 seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 BGB-RE wegen Unmöglichkeit nicht zu leisten braucht, die Anwendung des § 218 BGB
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft. 2Dies gilt auch, wenn der Schul
http://www.neues-baurecht.de/neues-bgb/
Abschnitt 5 – Verjährung Titel 3 – Rechtsfolgen der Verjährung [Auszug]. § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts. (1) 1Der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüll