(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02110100/ExkursKresi1_juli.pptx
dieses erlischt gemäß § 449 Abs. 2 BGB erst mit dem Rücktritt des Verkäufers (auch nach Verjährung der Kaufpreisforderung wegen § 216 Abs. 2 S. 2 BGB). das Besitzrecht wirkt auch gegen Dritterwerber, die die Sache gemäß § 931 BGB erlangen, nach § 986 Abs
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/b5ee2325-75ea-4c85-9c84-b7bc427a4660/verjaehr...
07.10.2003 - BGB §§ 780, 781, 488, 194 ff., 216 Abs. 2 S. 1. Verjährung bei einem notariellen Schuldanerkenntnis zur Absicherung der Rückzahlungs- ansprüche aus einem Darlehen. I. Sachverhalt. Anlässlich der Gewährung eines Darlehens gibt der Schuldner e
https://www.vhw.de/fileadmin/user_upload/11_dokumente/kommentierungen/Kommentie...
re 2006 bis 2008 zuletzt zwar verjährt gewesen seien, die Vermieterin jedoch gemäß §§ 215 und 216 Abs. 1 BGB auch insoweit ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsicherheit geltend machen könne; die Ausnahmevorschrift des § 216 Abs. 3 BGB, nach der die Bes
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
SiG kann Einreden geltend machen, die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung zustehen sowie die nach § 770 BGB (Anfechtbarkeit,. Aufrechenbarkeit) einem Bürgen zustehenden Einreden (§ 1137 BGB). → SiG kann sich aber nicht auf die Verjährung der g
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/80-216-InsO-9783406643422_3008201306...
Windel § 83 RdNr. 27 (hier wird aber eine analoge Anwendung von § 161 Abs. 3 BGB befürwortet). 83 Staudinger/Avenarius § 2115 RdNr. 24: „Erwirbt der Dritte vom Insolvenzverwalter, der entgegen § 83 Abs. 2 InsO einen Nachlaßgegenstand veräußert, so handel
http://www.uni-frankfurt.de/69094895/Loesung_9_von_12.pdf
22.12.2017 - Regeln also nach § 323 I Fall 1 BGB zum. Rücktritt berechtigt. • Wichtige Ausnahme: § 216 II 2 BGB; Trotz Verjährung der Kaufpreisforderung ist ein. Rücktritt möglich; Ausnahme zu § 218 BGB. Dingliche Seite: • Wichtig: Dingliche Einigung ste
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91868.htm
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein.
https://openjur.de/g/bgb/216.html
216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen →. (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (2) 1Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein
http://www.iww.de/ve/archiv/schuldrechtsmodernisierung-so-kann-in-den-ablauf-de...
Nach § 216 Abs. 1 BGB n.F. kann derGläubiger seine Befriedigung aus einer mit einer Hypothek, einerSchiffshypothek oder einem Pfandrecht belasteten Sache auch dannsuchen, wenn der der Sicherung zu Grunde liegende persönlicheAnspruch verjährt ist. Dies gi
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_216/
20.07.2017 - Buch 1: Allgemeiner Teil. Abschnitt 5: Verjährung. Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung. § 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen. (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandr