§ 216 BGB, Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
Paragraph 216 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.


(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.


(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.


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dieses erlischt gemäß § 449 Abs. 2 BGB erst mit dem Rücktritt des Verkäufers (auch nach Verjährung der Kaufpreisforderung wegen § 216 Abs. 2 S. 2 BGB). das Besitzrecht wirkt auch gegen Dritterwerber, die die Sache gemäß § 931 BGB erlangen, nach § 986 Abs


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(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen. (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein.

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216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen →. (1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung › § 216

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 216 BGB
    § 216 Abs. 1 BGB oder § 216 Abs. I BGB
    § 216 Abs. 2 BGB oder § 216 Abs. II BGB
    § 216 Abs. 3 BGB oder § 216 Abs. III BGB

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