§ 213 BGB, Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
Paragraph 213 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Die neuen verjährungsrechtlichen Vorschriften nach der ...

http://www.ra-stahl.de/Verjaehrung-neu.doc
Daneben stellt § 213 BGB klar, dass die Hemmung bzw. der Neubeginn der. Verjährung auch auf Ansprüche anwendbar sind, die neben dem ursprünglichen. Anspruch bzw. an seine Stelle treten. Dies sind z. B. Schadensersatzansprüche oder. Minderungsansprüche. 3


PDF Dokumente zum Paragraphen

Fristen und Verjährung - Universität Potsdam

http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/mitarbeiter/habbe/arbeitspapier...
Die Voraussetzungen der Hemmung regeln §§ 203–211, 213 BGB, die gehemmte Frist wird nach § 209 BGB angehalten. Das bedeutet, daß eine Frist, die bei Beginn ihrer. Hemmung noch drei Tage laufen würde, nach Ende der Hemmung noch drei Tage läuft, unabhängig

14/6040 - Deutscher Bundestag

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/060/1406040.pdf
14.05.2001 - trag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurück- genommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben w

Schriftenverzeichnis

https://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/budzikiewicz/schriftenve...
Erman, Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 1363-1390 BGB (Gesetzliches Ehegüterrecht),. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, 13. Auflage 2011. • (zusammen mit Heinz-Peter Mansel) NomosKommentar BGB – Band 1: Allgemeiner. Teil mit EGBGB, §§ 203, 205-213 BGB, Nomos Verl

xxx_08 Mand-Rundschr.10-08

http://stbruoff.de/wp-content/uploads/2017/05/Mand-Rundschr.12-12_Druckf.pdf
c) Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn (§§ 203-213 BGB). Bei der Hemmung wird der „gehemmte“ Zeitraum nicht einge- rechnet, die Ablaufhemmung schiebt das Ende der Frist hinaus und beim Neubeginn beginnt die Verjährungsfrist in voller Län- ge neu zu lauf

Erleichterte Voraussetzungen der Verj hrungsprivilegierung des §213 ...

https://www.lw.com/thoughtLeadership/german-limitation-periods
08.01.2014 - Mit seiner schneidigen Entscheidung hat der BGH die In- anspruchnahme der Verj hrungsprivilegierung aus § 213. BGB weitgehend begr ndungslos erleichtert. Diese Ab- kehr von seiner bisherigen Rechtsprechung widerspricht allerdings nicht nur d


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 213 – Hemmung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. A. Allgemeines. Rz. 1 § 213 soll den Gläubiger, der ber

Gewährleistungsansprüche vs. Garantieansprüche – § 213 BGB ...

https://autokaufrecht.info/2017/09/kaufrechtliche-gewaehrleistungsansprueche-un...
27.09.2017 - BGH – VIII ZR 99/16: Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und Grantieansprüche sind nicht aus demselben Grund i.S. des § 213 BGB gegeben.

213 BGB Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91865.htm
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Hemmung der Verjährungshemmung und Identität des… - Rechtslupe

https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/hemmung-der-verjaehrungshemmung-und-identi...
17.01.2014 - Die Regelungen zur Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind, § 213 BGB. Eine solche Hemmung der Verjä

BGH: Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und Garantie sind ...

http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/3509-BGH-Kaufrec...
17.10.2017 - BGH: Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und Garantie sind keine Ansprüche aus demselben Grund nach § 213 BGB - Keine Hemmung der Verjährung.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung › § 213

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 213 BGB
    § 213 Abs. 1 BGB oder § 213 Abs. I BGB

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