(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
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http://www.meyer-pritzl.jura.uni-kiel.de/de/ver/sicherungsuebereignung-und-anwa...
19.05.2014 - Sicherungsnehmer ermächtigt (§ 185 BGB) Sicherungsgeber regelmäßig zu Verfügungen im ordentlichen Geschäftsbetrieb. ... Problem: Das Besitzmittlungsverhältnis muss konkret sein (§ 868 BGB). ..... Giesen, Mehrfachverfügungen des Sicherungs-ge
http://www.uni-koeln.de/jur-fak/instanwr/02_ss/02_ss_sem/patrickschmitz.doc
1) Vorschriften ohne Gesetzesangabe sind im folgenden solche des BGB i.d.F. vom 1.1.2002; Vorschriften mit der Angabe a.F. sind solche des BGB in der davor geltenden Fassung. 2) vgl. ...... Enthalten sind unter anderem frühere Unterbrechungstatbestände d
https://d-nb.info/980587883/34
Das Kindeswohl in 100 Jahren BGB. Inaugural – Dissertation zur Erlangung der Würde eines doctor iuris der Juristischen Fakultät der Bayerischen Julius – Maximilians – Universität. Würzburg vorgelegt von. Katharina Parr aus Tauberbischofsheim. 2005 ...
http://www.haushalt.fm.nrw.de/daten/hh2013_1.ges/daten/pdf/2013/hh04/kap210.pdf
Kapitel 04 210. Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften. Kapitel. Bisheriger. Neuer. Titel. Zweckbestimmung. Haushalts- mehr (+) /. Haushalts- ... Der Ansatz bei Kapitel 04 210 Titel 111 01 wird in Ansehung des 2. ... Pauschale
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/84a76f84-94c0-42fd-b859-6180c571266c/12135.pdf
11.08.2005 - BGB §§ 1944 Abs. 2 S. 3, 210 Abs. 1, 1643 Abs. 2 S. 1, 1829 Abs. 3, 1831. Erbschaftsausschlagung für ein minderjähriges Kind; Hemmung der Ausschlagungsfrist während des Genehmigungsverfahrens; Volljährigkeit des Kindes vor Erteilung der Ge-
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/060/1406040.pdf
14.05.2001 - folgt geändert: 1. In § 121 Abs. 2 wird das Wort „dreißig“ durch das Wort. „zehn“ ersetzt. 2. § 124 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „des § 203. Abs. 2 und der §§ 206, 207“ durch die Angabe „der. §§ 206, 210 und
http://www.beck-shop.de/fachbuch/sachverzeichnis/Allgemeiner-Teil-1-240-ProstG-...
210 ff. – inhaltlich kollidierende 154 6. AGBG Einl. 20. AGB-Kontrolle. – und Vertragsgestaltungsfreiheit Vor 145 26. AGB-Recht. – Einfluss Einl. 233 f. – Klauselrichtlinie Einl. 233 ff. – Leitbilddiskussion Vor 13 73. AGG Einl. 23, 287. – Einfluss des E
http://www.doelle-web.de/coaching/wiso/bgb/210.html
210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen. (1) 1Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/210/
210 BGB - § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen (1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 210 – Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 210 – Ablaufhemmung bei nicht. (1) [1]Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
210 schützt den Gläubiger davor, dass er, allein weil er selbst oder der Schuldner geschäfts- und idR damit prozessunfähig (§ 52 ZPO) ist, objektiv seine Forderung nicht durchsetzen kann und diese dann verjährt. § 210 macht ein Vorgehen nach § 57 I ZPO e
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Rz. 2 Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit richten sich nach §§ 104 und 106. Nach § 106 ist der Minderjährige geschäftsfähig, soweit er gem §§ 107–113 in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt ist; iÜ (das kann auch in Fällen der §§ 1