§ 210 BGB, Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
Paragraph 210 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.


(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.


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http://www.doelle-web.de/coaching/wiso/bgb/210.html
210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen. (1) 1Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten

§ 210 BGB - Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/210/
210 BGB - § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen (1) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie.

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210 schützt den Gläubiger davor, dass er, allein weil er selbst oder der Schuldner geschäfts- und idR damit prozessunfähig (§ 52 ZPO) ist, objektiv seine Forderung nicht durchsetzen kann und diese dann verjährt. § 210 macht ein Vorgehen nach § 57 I ZPO e

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Rz. 2 Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit richten sich nach §§ 104 und 106. Nach § 106 ist der Minderjährige geschäftsfähig, soweit er gem §§ 107–113 in der Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt ist; iÜ (das kann auch in Fällen der §§ 1


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung › § 210

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 210 BGB
    § 210 Abs. 1 BGB oder § 210 Abs. I BGB
    § 210 Abs. 2 BGB oder § 210 Abs. II BGB

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