§ 207 BGB, Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Paragraph 207 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

1.
Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
2.
dem Kind und
a)
seinen Eltern oder
b)
dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes,
3.
dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
4.
dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
5.
dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.


(2) § 208 bleibt unberührt.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Nachlassinsolvenzverfahren

http://www.insolvencycourts.org/DL/Besonderheiten_des_Nachlassinsolvenzverfahre...
07.05.2013 - Nur Gläubiger des Erblassers sind Insolvenzgläubiger, § 325 InsO, auch wenn sie nach § 1967 Abs. 2 BGB Ansprüche unmittelbar gegen den Erben ..... In einem masselosen bzw. auf Stundung eröffneten Verfahren entfällt eine Kostenstundung und es


Word Dokumente zum Paragraphen

Die neuen verjährungsrechtlichen Vorschriften nach der ...

http://www.ra-stahl.de/Verjaehrung-neu.doc
Verjährungsabschnitt des Allgemeinen Teil des BGB zu finden, zum anderen sind sie. gesondert bei den betreffenden Rechtsgebieten geregelt. Der Lauf der Verjährungsfrist kann einerseits. - unterbrochen oder. - gehemmt werden. Die Unterbrechung war bisher

Aufbau und System des BGB

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Das BGB ist eingeteilt in: Bücher, Abschnitte, Titel, Paragraphen, gegebenenfalls noch Absätze, Sätze und Nummern. Beispiel: Die Verjährung von Ansprüchen der Kinder gegen ihre Eltern ist während der Minderjährigkeit der Kinder gehemmt (§ 207 I S. 2 Nr.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Lösungsskizze: „Die Fräsmaschine“ Vgl. hierzu Wolf, S. 207 ff.!! A ...

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/WS_2...
nic. 1. Lösungsskizze: „Die Fräsmaschine“. Vgl. hierzu Wolf, S. 207 ff.!! A. Anspruch V gegen H-KG auf Herausgabe aus § 985 BGB. I. Besitz der H (+). Die KG kann selbst unmittelbare Besitzerin sein, §§ 161 II, 124 I HGB; der. Besitz wird durch ihre vertr

Gesetzentwurf - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/089/1608954.pdf
24.04.2008 - 207 BGB die familiäre oder eine dieser gleichgestellten. Binnengemeinschaft (z. B. Vormundschaft) vor einer. Störung durch den Zwang zur gerichtlichen Geltend- machung vermeintlicher oder bestehender Ansprüche be- wahren. Die Hemmung der Ver

DIJuF-Themengutachten Redaktion Petra Birnstengel Verjährung von ...

http://www.familienrecht-heute.de/forum/index.php/Attachment/14-DIJuF-Themengut...
08.04.2014 - rung von Kindesunterhalt berufen? Für Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern gilt die Sondervorschrift des § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a. BGB. Danach ist die Verjährung von wechselseitigen Ansprüchen bis zur Vollendung des. 21. Lebensjahres des Kin

Allgemeiner Teil des BGB - Leseprobe

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Brox-Allgemeiner-Teil-BGB-9783800652631...
Literatur: Armbrüster, Treuwidrigkeit der Berufung auf Formmängel, NJW 2007, 3317; Binder, Gesetz- liche Form, Formnichtigkeit und Blankett im bürgerlichen Recht, AcP 207 (2007), 155; Blasche, Nota- rielle Beurkundung, öffentliche Beglaubigung und Schrif

BGB - AT - Jura Intensiv Verlag

https://verlag.jura-intensiv.de/media/pdf/ca/02/d8/B_Inhalt_BGB_AT_3-Aufl.pdf
205. 1. Abgrenzung Genehmigung, Bestätigung gem. § 144 BGB, Heilung ..................................................................... 206. 2. Voraussetzungen........................................................................... 206. 3. Rechtsfol


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 207 – Hemmung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) 1Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. 2Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, 2. dem Kind und a) seinen Eltern oder ...

§ 207 BGB - Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen ...

https://openjur.de/g/bgb/207.html
207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen →. (1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen 1.Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteh

.§ 207 BGB Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen ...

https://www.brennecke-partner.de/207-BGB-Hemmung-der-Verjaehrung-aus-familiaere...
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen 1. Lebenspartnern.

§ 207 BGB Hemmung der Verjährung aus familiären und ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a91859.htm
(1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen 1. Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht, 2. dem Kind und a) seinen Eltern oder b) dem.

Verjährung | Verjährungsregelungen nach der Reform - IWW

http://www.iww.de/ee/archiv/verjaehrung-verjaehrungsregelungen-nach-der-reform-...
31.07.2009 - Frage ist aber, ob sich das Kind die Kenntnis seiner Mutter als seiner gesetzlichen Vertreterin von seiner Enterbung gemäß §§ 164, 166 BGB analog zurechnen lassen muss, sodass die Verjährungsfrist nach § 2332 BGB a.F. mit dem 18. Lebensjahr


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung › § 207

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 207 BGB
    § 207 Abs. 1 BGB oder § 207 Abs. I BGB
    § 207 Abs. 2 BGB oder § 207 Abs. II BGB

  • Werbung