§ 209 BGB, Wirkung der Hemmung
Paragraph 209 Bürgerliches Gesetzbuch

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Fristen und Verjährung - Universität Potsdam

http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/mitarbeiter/habbe/arbeitspapier...
Hemmung, § 209 BGB. Die Voraussetzungen der Hemmung regeln §§ 203–211, 213 BGB, die gehemmte Frist wird nach § 209 BGB angehalten. Das bedeutet, daß eine Frist, die bei Beginn ihrer. Hemmung noch drei Tage laufen würde, nach Ende der Hemmung noch drei Ta

Vorlesung BGB AT - PPT Teil 2

https://www.uni-marburg.de/fb01/lehrstuehle/zivilrecht/schanze/schanze_vermat/w...
II. Verjährung. • Gegenstand der Verjährung = nur Ansprüche. • Regelverjährung = 3 Jahre, § 195 BGB. • Hemmung der Verjährung, §§ 203 ff. BGB. Rechtsfolge: Keine Zählung, § 209 BGB. • selten Unterbrechung der Verjährung, § 212 BGB. • Rechtsfolge: Leistun

StPO §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 170 Abs. 1, 203, 209 Abs. 1, 210 Abs ...

https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/6U2233.00.PDF
StPO §§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 170 Abs. 1, 203, 209 Abs. 1, 210 Abs. 1,. BGB § 839 Abs. 1, Abs. 2, § 1 Abs. 1, Abs. 4 StHG. OLG Dresden, Urteil vom 21.02.2001, Az.: 6 U 2233/00. Leitsätze: 1. Ein Beamter, der der Staatsanwaltschaft dienstlich erlangte.

Nur eine schon laufende verjährungsfrist kann gehemmt werden - IWW

https://www.iww.de/va/zivilrecht/unfallschadensregulierung-nur-eine-schon-laufe...
Ein Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist (§ 209 BGB), kann nur der nach Verjährungsbeginn verstrichene sein (25.4.17, VI ZR 386/16, Abruf-Nr. 194160). In dem Fall wurde der Anspruch kurz nach dem Unfall vom 14.4.11 gegenüber dem gegnerisch

Lösung Teil A 4. Verjährung

https://www.rak-sachsen.de/documents/2015/10/fallbroschuere-2015-1-lehrjahr-tei...
der Verjährung. Die Verjährung beginnt also neu am 21.02.2012, das neue Verjährungsende wäre der. 20.02.2015. d) Die Verjährung ist gemäß § 205 BGB gehemmt, da der Schuldner während der Stundung nicht ver- pflichtet ist zu leisten, also ein Leistungsverw


Webseiten zum Paragraphen

§§ 203 bis 209 BGB Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=203-209
1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Die Verjährung

Die Verjährungsprüfung - in 3 einfachen Schritten zur Musterlösung

https://www.lecturio.de/magazin/verjaehrungspruefung/
04.05.2015 - Die Hemmung des Laufs der Verjährung wird in §§ 203-209 BGB geregelt. Die Hemmung nach § 209 BGB hat zur Folge, dass der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet wird. Die Zeit wird a

§ 209 BGB - Wirkung der Hemmung - openJur

https://openjur.de/g/bgb/209.html
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. ...

§ 209 BGB

http://archiv.jura.uni-saarland.de/Methodik/209bgb.htm
209. [Unterbrechung durch gerichtliche Geltendmachung]. (1) Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurteils

§§ 209, 215 BGB

http://archiv.jura.uni-saarland.de/Methodik/209_215.htm
209. [Unterbrechung durch gerichtliche Geltendmachung]. (1) Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Berechtigte auf Befriedigung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlassung des Vollstreckungsurteils


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung › § 209

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 209 BGB
    § 209 Abs. 1 BGB oder § 209 Abs. I BGB

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