(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
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http://www.ra-stahl.de/Verjaehrung-neu.doc
634a Abs. 2 BGB bei Sachwerken mit der Abnahme des Werke. 3.3. Hemmung der Verjährung. Die Verjährung ist in den folgenden Fällen gehemmt: - Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen gemäß § 203 BGB. - Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung gemäß 2
https://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/8U1272.06.pdf
Erwirkt der Rechtsnachfolger einer Bank, die den Darle- hensvertrag außerordentlich gekündigt und eine näher auf- geschlüsselte Gesamtabrechnung erteilt hat, einen Mahnbe- scheid wegen "Zinsrückständen" aus früherer Zeit, wird die Verjährung mangels hinr
http://stbruoff.de/wp-content/uploads/2017/05/Mand-Rundschr.12-12_Druckf.pdf
ge neu zu laufen. Praktisch bedeutsam ist insbesondere die Hemmung der Ver- jährung bei Verhandlungen (§ 203 BGB) und die Hemmung durch Rechtsverfolgung (§ 204 BGB). Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger hemmen die Verjährung, bis einer davon di
http://www.uni-potsdam.de/u/ls_rechtsgeschichte/mitarbeiter/habbe/arbeitspapier...
b) § 204 BGB. Nach § 204 BGB wird die Verjährung im Falle der Rechtsverfolgung gehemmt. Hier ist insbesondere § 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu beachten, die Hemmung beginnt bereits mit Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren. Klausurrelevant ist diese Nor
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/ricken/rechtdergesundheitswirtscha...
06.02.2015 - Keine Verjährungshemmung durch Einschaltung des MDK bei. Abrechnungsstreitigkeiten über Krankenhausleistungen. Der MDK ist im Gegensatz zu den Schlichtungsausschüssen nach § 17c Abs. 4 KHG keine Gütestelle i.S.d. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Sach
http://www.bernd-lichtenauer.de/Resources/_2016%20VSBV%20Hemmung%20der%20Verjah...
01.04.2016 - sche Gesetzgeber die Vorschrift des § 204 BGB geändert. Da- nach tritt zum einen die Hemmung der Verjährung ein, wenn. - die Bekanntgabe des Antrags veranlasst wurde (§ 204 Abs. 1. Nr. 4 1. Halbsatz BGB). Gemeint ist hiermit, dass die Verbra
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_204/
... 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung · § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht · § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt · § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen · § 208 Hemmung der
https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/wirtschaftsrecht/massnahmen-zu...
Wichtig: Mahnungen können die Verjährung nicht verhindern. Das Stadium der Mahnung ist jetzt überschritten, denn eine Mahnung des Gläubigers, egal ob mündlich oder schriftlich, verhindert die Verjährung nicht! Eine Forderung verjährt nur dann nicht, wenn
http://www.iww.de/ve/archiv/schuldrechtsmodernisierung-so-kann-in-den-ablauf-de...
Auch bei der Hemmung der Verjährung durch die Rechtsverfolgung hat der Gesetzgeber eine Karenzzeit zum Schutz der Gläubiger vorgesehen § 204 Abs. 2 BGB. Hiernach dauert die Hemmung ein weiteres halbes Jahr an. Die Hemmung der Verjährung endet allerdingss
https://www.otto-schmidt.de/news/zivil-und-zivilverfahrensrecht/zur-anwendbarke...
14.04.2015 - Ein zur Unanwendbarkeit des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB führender triftiger Grund liegt jedenfalls nicht vor, wenn der Gläubiger nach einer Bezifferung seiner Schadensersatzansprüche im Mahnverfahren zur Reduzierung seines Prozessrisikos diese Ans
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/verjaehrungshemmung-und-die-untaetigkeit-d...
22.03.2013 - Eine Untätigkeit der Parteien führt dann nicht zum Stillstand des Verfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB und folglich auch nicht zum Ende der Verjährungshemmung, wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den Fortgang de