§ 201 BGB, Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
Paragraph 201 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.


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Nomos-Gesetze Zivilrecht/Wirtschaftsrecht. 24. Auflage 2016, € 22,-. Beck im dtv Bürgerliches Gesetzbuch. 78. Auflage 2016, € 5,50. im Internet http://bundesrecht.juris.de. II. Lehrbücher. Bähr, Peter Grundzüge des Bürgerlichen Rechts. 12. Auflage 2013,

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Dornbusch/Fischermeier/Löwisch (Hrsg.), Fachanwaltskommentar Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2013. Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 6. Aufl. 2014. Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Arbeitsrecht, 2008. Bamberger/Roth (Hrsg.), Kommentar zum BGB, 3.


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STAND: 04.10.2017. Tutorien zu Privatrecht (BGB) sowie Handels- und Gesellschaftsrecht für BWL-, VWL- und WiPäd. I und II- Studierende sowie für Lehramt Wirtschaft/Recht (Gymnasium und Realschule). Termine im WS 2017/18. Mo, 18 (s.t.) – 20 Uhr. Ort: Prof

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§ 201 BGB: Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

https://gesetze-in-app.de/BGB/201
BGH, URTEIL vom 3.7.2009, Az. XII ZR 76/08 Weil die nach altem Recht geltende Verjährungsfrist von vier Jahren auch für die ältesten Ansprüche aus 2000 (Beginn nach § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres 2000) ebenfalls erst mit Ablauf des 31. Dezembe


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung › § 201

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 201 BGB
    § 201 Abs. 1 BGB oder § 201 Abs. I BGB

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