Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.ev-akademie-boll.de/fileadmin/res/otg/doku/09_fuerstnow.pdf
ADOPTIONSSACHEN – HÄUFIGSTE PRAKTISCHE FÄLLE. §186 FAMFG. Ziffer 2 - Ersetzung der Einwilligung. Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind ( 1748 BGB; 198 Abs. 1 FamFG). • selbstständiges Verfahren. (erst, wenn Ersetzungsbeschluss rechtskräftig ist
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/materialien/Skript/Skript_IT_Stand_A...
... AGB-Vorschläge zur Gewährleistung (nicht für Verbrauchsgüterkauf) ............... 197 aa) Gewährleistung ................................................................................................. 197 bb) Untersuchungs- und Rügepflicht ........
http://www.lubeca.tax/pdf%20file/VerjaehrungsfristenRB.pdf
31.12.2001 - BGB). Ansprüche Kaufleute gegen. Privatpersonen. Ansprüche aus Lieferung von Waren,. Ausführen von Arbeiten oder Besorgung fremder Geschäfte von Kaufleuten gegenüber Privatpersonen verjähren in 2. Jahren (§ 196 I BGB a. F), beginnend mit dem
http://www.rabraeunig.de/download/neue-verjaehrungsfristen-5547.pdf
01.01.2002 - im übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist (drei Jahre). Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gilt wie bisher die. 30jährige Verjährungsfrist (§ 634 a Abs.1 und 2 BGB n.F.). 7. Beginn der Verjährung. -. Regelmäßige Verjährungsfris
http://www.reichertundpartner.de/Verjahrungsfristen1.pdf
Ansprüche aus Lieferung von Waren,. Ausführen von Arbeiten oder. Besorgung fremder Geschäfte von. Kaufleuten gegenüber Privatpersonen verjähren in 2 Jahren (§ 196 I BGB a. F), beginnend mit dem Schluss des. Jahres, in dem der nach § 198 BGB a. F. - § 200
http://www.iww.de/ve/archiv/schuldrechtsmodernisierung-glaeubiger-muessen-neue-...
Hiermit wird die regelmäßige Verjährunggrundsätzlich verlängert. Die Verjährung ist dem Rechtsnachfolger anzurechnen. Nach § 198 BGB n.F. kommt die verstricheneVerjährungszeit hinsichtlich einer Sache, an der ein dinglicherAnspruch besteht und die durch
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute. Rz. 1
https://openjur.de/g/bgb/198.html
198 Verjährung bei Rechtsnachfolge →. Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Recht
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_198/
20.07.2017 - 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge. Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszei
https://www.ra-kotz.de/verjaehrungsregelungen.htm
195 BGB n.F.). Die Verjährungsfrist hat früher mit Entstehen des Anspruchs begonnen (vgl. § 198 S.1 BGB a.F.); nach den neuen Regelungen beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. § 199 Abs. I Nr. 1BGB n.F.) und der