§ 198 BGB, Verjährung bei Rechtsnachfolge
Paragraph 198 Bürgerliches Gesetzbuch

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Vortrag Diana Fürstnow_V4_8.4.13 - Evangelische Akademie Bad Boll

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ADOPTIONSSACHEN – HÄUFIGSTE PRAKTISCHE FÄLLE. §186 FAMFG. Ziffer 2 - Ersetzung der Einwilligung. Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind ( 1748 BGB; 198 Abs. 1 FamFG). • selbstständiges Verfahren. (erst, wenn Ersetzungsbeschluss rechtskräftig ist

IT-Recht - Universität Münster

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... AGB-Vorschläge zur Gewährleistung (nicht für Verbrauchsgüterkauf) ............... 197 aa) Gewährleistung ................................................................................................. 197 bb) Untersuchungs- und Rügepflicht ........

Übersicht zu den Verjährungsfristen - Reinhard Böttcher

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31.12.2001 - BGB). Ansprüche Kaufleute gegen. Privatpersonen. Ansprüche aus Lieferung von Waren,. Ausführen von Arbeiten oder Besorgung fremder Geschäfte von Kaufleuten gegenüber Privatpersonen verjähren in 2. Jahren (§ 196 I BGB a. F), beginnend mit dem

Information zur Modernisierung des Schuldrechts ... - Ulrich Bräunig

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01.01.2002 - im übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist (drei Jahre). Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels gilt wie bisher die. 30jährige Verjährungsfrist (§ 634 a Abs.1 und 2 BGB n.F.). 7. Beginn der Verjährung. -. Regelmäßige Verjährungsfris

Verjährungsfristen - Reichert & Partner

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Ansprüche aus Lieferung von Waren,. Ausführen von Arbeiten oder. Besorgung fremder Geschäfte von. Kaufleuten gegenüber Privatpersonen verjähren in 2 Jahren (§ 196 I BGB a. F), beginnend mit dem Schluss des. Jahres, in dem der nach § 198 BGB a. F. - § 200


Webseiten zum Paragraphen

Schuldrechtsmodernisierung | Gläubiger müssen neue ... - IWW

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Hiermit wird die regelmäßige Verjährunggrundsätzlich verlängert. Die Verjährung ist dem Rechtsnachfolger anzurechnen. Nach § 198 BGB n.F. kommt die verstricheneVerjährungszeit hinsichtlich einer Sache, an der ein dinglicherAnspruch besteht und die durch

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 198 – Verjährung ...

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Gesetzestext Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute. Rz. 1

§ 198 BGB - Verjährung bei Rechtsnachfolge - openJur

https://openjur.de/g/bgb/198.html
198 Verjährung bei Rechtsnachfolge →. Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Recht

BGB § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_198/
20.07.2017 - 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge. Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszei

Die "neuen" Verjährungsregelungen: - RA Kotz

https://www.ra-kotz.de/verjaehrungsregelungen.htm
195 BGB n.F.). Die Verjährungsfrist hat früher mit Entstehen des Anspruchs begonnen (vgl. § 198 S.1 BGB a.F.); nach den neuen Regelungen beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (vgl. § 199 Abs. I Nr. 1BGB n.F.) und der


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung › § 198

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 198 BGB
    § 198 Abs. 1 BGB oder § 198 Abs. I BGB

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