(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
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http://www.ra-stahl.de/Verjaehrung-neu.doc
10 Jahre gemäß § 196 BGB: Für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem. Grundstück, auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem. Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts. - 30 Jahre gemäß § 197 BGB: - Her
http://www.peterfelixschuster.de/juraag/at-verjaehrung.pdf
27.10.2006 - 30-jährige Verjährung. Absolute Ausnahme ist die 30-jährige Verjährung nach. §197. Für sie beginnt die Verjährung generell unabhän- gig von Kenntnis oder Kennenmüssen nach §200 mit der Entstehung. Es handelt sich um Herausgabeansprü- che aus
https://www.rak-sachsen.de/documents/2015/10/fallbroschuere-2015-1-lehrjahr-tei...
d) § 197 BGB: 30 Jahre e) Grundsätzlich gilt die regelmäßige Verjährung gem. § 195 BGB (3 Jahre) – diese hätte am 31.12. des jeweiligen Jahres begonnen und dann am 31.12. drei Jahre später geendet. Eine Bitte um Stun- dung wertet das Gesetz gem. § 212 Ab
http://www.christiane-grass.de/downloads/16-89-72/Auswirkungen%20der%20Erbrecht...
Der Wegfall von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB hat auch unmittelbare Auswirkungen auf höferechtliche Ansprüche. 1.Die Verjährung höferechtlicher Ansprüche nach bisherigem Recht. Die wichtigsten höferechtlichen Ansprüche sind. - die Abfindungsansprüche weichender
http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/bgb_at/17_Die_Verjahrung/194ff.pdf
vollstreckbar geworden sind, § 197 Abs. 1 Nr. 5 BGB. Die Verjährung der in §§ 196, 197 BGB bezeichneten Ansprüche beginnt nach. §§ 200, 201 BGB rein objektiv grundsätzlich mit dem Entstehen des Anspruchs. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren
http://www.bartsch-rechtsanwaelte.de/media/docs/rm/verjahrungaltansprwm.pdf
nicht verjährt, da die 4-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F.. 7 noch nicht abgelaufen war. Die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist nach neuem. Recht maßgebliche Kenntnis des Gläubigers von den wesentlichen anspruchsbe- gründenden Ums
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91849.htm
(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, 2.
http://www.iww.de/ve/archiv/vollstreckungspraxis-so-verjaehren-zinsen-aus-einem...
01.11.2005 - Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, so dass die Regelverjährung von 3 Jahren keine Anwendung findet (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Dies gilt ebenso für Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden sowie für die
https://www.zm-kanzlei.de/der-irrtum-ueber-die-30-jaehrige-verjaehrungsfrist-al...
07.12.2016 - Titulierte Ansprüche verjähren in 30 Jahren. So steht es in § 197 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB. Landläufig wird diese Frist als Höchstfrist angesehen – irrtümlicherweise. § 197 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB stellt klar, dass die 30-jährige Verjährungsfrist
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, 1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen, 2. Herausg
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/14-verjaehrung-2-197...
Auch dieses sind wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 197 II BGB, die auch bei unverjährtem Stammrecht einer Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen. Das gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem übergegangenen Anspruch des Geschädigten um einen gesetzli