§ 194 BGB, Gegenstand der Verjährung
Paragraph 194 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.


(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in eine genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.


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gewährt dem Schuldner eine Einrede, seine Leistung dauernd zu verweigern, §. 214, Abs. 1 BGB. Die Verjährung tritt unter folgenden Voraussetzungen ein: (1) Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB);. (2) Ablauf der Verjährungsfrist (§§ 195 – 202 BGB oder Sondervorschr

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ist ein Anspruch (§ 194 Abs. 1 BGB). • Aber: Nicht jeder Anspruch ist eine Forderung. • Forderungen sind nur die Ansprüche, für die die. Regeln des Schuldrechts gelten. – Abgrenzung ergibt sich aus dem Gesetz. – Keine Forderungen sind insbesondere die di


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§ 194 BGB Gegenstand der Verjährung Bürgerliches Gesetzbuch

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(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des.

§ 194 BGB - Gegenstand der Verjährung - openJur

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194 Gegenstand der Verjährung →. (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Her

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Das Recht einer Person, von einer anderen ein Tun (eine Zahlung, eine Lieferung, eine Arbeit oder die Herausgabe einer Sache) oder ein Unterlassen (zum Beispiel einer Ruhestörung) zu verlangen (§ 194 Abs. 1 BGB). Die meisten Ansprüche ergeben sich aus de

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04.05.2015 - Gegenstand der Verjährung Die Verjährungsregelungen finden sich in den §§ 194 ff. BGB. Nach § 194 I BGB unterliegt nur ein Anspruch der Verjährung.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung › § 194

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 194 BGB
    § 194 Abs. 1 BGB oder § 194 Abs. I BGB
    § 194 Abs. 2 BGB oder § 194 Abs. II BGB

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