§ 203 BGB, Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Paragraph 203 Bürgerliches Gesetzbuch

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.


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Die neuen verjährungsrechtlichen Vorschriften nach der ...

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Fristen und Verjährung - Universität Potsdam

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Hemmung der Verjährung durch Verhandeln?

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BGH: Wann liegt eine die Verjährung hemmende „Verhandlung ...

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§ 14 Verjährung / c) Verhandlung (§ 203 BGB) | Deutsches Anwalt ...

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Rz. 76 Zum Thema Fischinger "Zur Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen nach § 203 BGB" VersR 2005, 1641; Fischinger "Sind die §§ 203 ff. BGB auf die Höchstfristen des § 199 Abs. 2 – 4 BGB anwendbar?" VersR 2006, 1475; Jahnke, Abfindung von Personens

Schuldrechtsmodernisierung | So kann in den Ablauf der Verjährung ...

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 2: Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung › § 203

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 203 BGB
    § 203 Abs. 1 BGB oder § 203 Abs. I BGB

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