§ 214 BGB, Wirkung der Verjährung
Paragraph 214 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.


(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.


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und nicht wieder untergegangen ist (2.), so ist letztlich noch daran zu denken, ob der bestehende Anspruch evtl. nicht durchsetzbar ist, weil eine rechtshemmende Einwendung/ Einrede existiert, insbesondere: - Verjährung des Anspruchs, § 214 I BGB. - Zurü


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Verjährungseinrede - Örag

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Einreden und Einwendungen

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jura-basic (Lexikon: Verjährung Wirkung-der-Verjährung) - Grundwissen

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Wirkung der Verjährung. Die Verjährung ist ein sog. Leistungsverweigerungsrecht. Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Mit der Verjährung erlischt der Anspruch nicht. Der Anspruch bleibt

§ 214 BGB Wirkung der Verjährung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung.

BGB § 214 Wirkung der Verjährung - NWB Datenbank

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 5: Verjährung › Titel 3: Rechtsfolgen der Verjährung › § 214

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 214 BGB
    § 214 Abs. 1 BGB oder § 214 Abs. I BGB
    § 214 Abs. 2 BGB oder § 214 Abs. II BGB

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