§ 227 BGB, Notwehr
Paragraph 227 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.


(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Notwehrrechte aus StGB und BGB - Tao Te

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). § 227 BGB Notwehr. (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem andere

32 StGB Notwehr § 227 BGB Notwehr - So geht Bildung heute!

https://www.so-geht-bildung-heute.de/wp-content/uploads/2016/05/Notwehr-StGB_BG...
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen. Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. § 227 BGB. Notwehr. (1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenig

Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/BGB_AT_WS_2013_2014/S...
823 Absatz 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die. Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Die zivilrechtlichen Rechtfertigungsgründe

http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strat2011/17-rechtswidrigkeit-zivilrechtl...
01.10.2011 - I. Die zivilrechtliche Notwehr, § 227 BGB. Deckt sich vollständig mit der strafrechtlichen Notwehrvorschrift des § 32 StGB. II. Der defensive Notstand, § 228 BGB (Verteidigungsnotstand) – spezieller Rechtfertigungsgrund zu §. 303 StGB. 1. Es

Mustergutachten zu Fall 1 im Modul 1

http://www.fh-guestrow.de/doks/studium/fbav/AktuellAV%5Cmustergutachten.pdf
letzt haben. Die Verletzung eines Rechtsgutes ist dann wider- rechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. 1. Notwehr gem. § 227 I BGB. Ein Rechtfertigungsgrund könnte die Notwehr gem. § 227 I. BGB sein. Gem. § 227 II BGB ist Notwehr diejenige Ver


Webseiten zum Paragraphen

Notwehr – §227 BGB | 34a-Jack.de

http://34a-jack.de/buergerliches-recht/notwehr-%C2%A7227-bgb/
Notwehr – §227 BGB / § 32 StGB. (1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwend

§ 227 BGB Notwehr Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a91873.htm
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Notwehr - Rodorf.de

http://www.rodorf.de/03_stgb/07.htm
227 BGB. Notwehr und Nothilfe ist in drei Vorschriften geregelt. Der Wortlaut der Notwehrvorschriften ist gleich: § 32 StGB ist anzuwenden, wenn der Handelnde einen Straftatbestand verwirklicht hat. Beispiel A greift den B mit Fäusten an. B schlägt zurüc

§ 227 BGB, Notwehr - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/bgb/227
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. § 226 BGB, Schikaneverbot · § 228 BG

Definition zu Notwehr (§ 227 BGB) | iurastudent.de

https://www.iurastudent.de/definition/notwehr-%C2%A7-227-bgb
Notwehr iSv § 227 BGB ist die Handlung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich selbst oder einem anderen abzuwenden. (Ein bekannter Lehrbuchfall aus dem Strafrecht, bei dem die Grenzen der Notwehr absichtlich übersch


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 6: Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe › § 227

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 227 BGB
    § 227 Abs. 1 BGB oder § 227 Abs. I BGB
    § 227 Abs. 2 BGB oder § 227 Abs. II BGB

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