Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
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http://heinrich.rewi.hu-berlin.de/doc/strat2011/17-rechtswidrigkeit-zivilrechtl...
01.10.2011 - Das allgemeine Selbsthilferecht, § 229 BGB – zur Sicherung eines zivilrechtlichen Anspruchs. 1. Bestehen eines zivilrechtlichen Anspruchs. 2. Dieser Anspruch muss einredefrei, einklagbar und vollstreckbar sein. 3. Eilbedürftigkeit – Gefahr,
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/sosefall13.pdf
2. aus §§ 823 II BGB, 229 StGB. E hat gegen M einen Anspruch aus § 823 II BGB i.V.m. § 229 StGB, wenn dieser durch seine. Handlung ein Schutzgesetz i.S. § 823 II BGB verletzt hat. a) Ein Schutzgesetz i.S. § 823 II BGB ist jede Norm, die ein bestimmtes Ve
http://www.jura.uni-muenchen.de/fakultaet/lehrstuehle/lorenz/lehrveranstaltunge...
E kann von M aus § 823 Abs. 1 BGB Arztkosten i.H.v. € 1.500.,–,. Reparaturkosten i.H.v. € 7.500,–, den merkantilen Minderwert i.H.v.. € 1.458,–, Mietwagenkosten i.H.v. € 945,–, Verdienstausfall und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen. II. aus § 823
https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/Operndiva0506.pdf
Behandlungskosten und die ihr entgangene Gage aus § 823 BGB. U verlangt von F gem. § 823 BGB den Gewinnausfall und die sonstigen Kosten. Zu Recht? § 229 StGB: Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit. Freihe
http://www.bartsch-rechtsanwaelte.de/media/docs/rm/verjahrungaltansprwm.pdf
Zum anderen war in beiden Fällen auch nach der kürzeren Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. eine. Verjährung noch nicht eingetreten, da die für den Verjährungsbeginn maßgebliche. Kenntnis erst nach dem 01.01.2002 eingetreten war. Die entscheidende Frage
http://34a-jack.de/buergerliches-recht/allgemeine-selbsthilfe-%C2%A7229-bgb/
Allgemeine Selbsthilfe – § 229 BGB. Auf Grundlage des § 229 BGB darf man: – Eine Sache wegnehmen, beschädigen oder zerstören. – oder einen Verpflichteten welcher der Flucht verdächtig ist, festnehmen. – oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine H
http://www.rodorf.de/03_stgb/09.htm
Er kann die Festnahme jedoch auf § 229 BGB stützen. Diese Vorschrift ist auch auf Kinder anwendbar. Da sie einen Schaden verursacht haben und weggelaufen sind (Fluchtverdacht), sind die Voraussetzungen von § 229 BGB erfüllt. Die Festnahme von Personen is
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=229-231
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu
http://www.sicherheitsmelder.de/xhtml/articleview.jsf?id=A0EDECC06217.htm
26.07.2006 - Selbsthilfe (§ 229 BGB). Es gibt Situationen für den Bürger, in denen ein Einschreiten erforderlich wird, eine vorläufige Festnahme nach § 127 StPO rechtlich jedoch nicht haltbar ist. § 127 Abs. 1 StPO erfordert eine frische Tat. Nehmen wir
http://www.juraexamen.info/bgh-3-str-6611-selbsthilfe-229-bgb-rechtfertigungsgr...
14.06.2011 - In einer Entscheidung vom 5. April 2011 (BGH 3 StR 66/11) ging es schwerpunktmäßig um die erlaubte Selbsthilfe gem. § 229 BGB als Rechtfertigungsgrund bei einer Wegnahmehandlung gem. § 242 StGB. Sachverhalt (abgekürzt) A ging am frühen Morge