§ 2268 BGB, Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung
Paragraph 2268 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam.


(2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden.


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Hamm führt aus, dass gemäß den §§ 2268 Abs. 1, 2077 BGB von der. Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments auszugehen ist, wenn sich nicht im Wege der gegebenenfalls ergänzenden Auslegung. Keine Fortgeltung eines gemeinschaftlichen Testaments nach

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Auslegung: Berücksichtigung des beiderseitigen Willens der Ehegatten. II. Voraussetzungen. 1. Ehegatten, § 2265 BGB. 2. Lebenspartner, § 10 Abs. 4 LPartG. 3. Unwirksamkeit bei Ehescheidung, § 2268 BGB. -. Wirksamkeit nur, wenn anzunehmen, dass Verfügunge


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2268 Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung. (1) Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. (2) Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077

BGH NJW 2004, 3113

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/ivzr187_03.htm
Danach müsse zwischen Fortgeltung letztwilliger Verfügungen gemäß § 2268 Abs. 2 BGB einerseits und ihrer Aufhebbarkeit gemäß § 2271 Abs. 1 BGB andererseits unterschieden werden. Die Unaufhebbarkeit wechselbezüglicher Verfügungen durch eine neue Verfügung


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 8: Gemeinschaftliches Testament › § 2268

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2268 BGB
    § 2268 Abs. 1 BGB oder § 2268 Abs. I BGB
    § 2268 Abs. 2 BGB oder § 2268 Abs. II BGB

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