(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.
(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.
(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/16db07a7-92bb-440e-aac7-7d4a6dd58a64/12141.pdf
20.07.2006 - BGB §§ 2199 Abs. 2, 2197. Benennung des Ersatztestamentsvollstreckers (Nachfolgers) durch Dauertestamentsvoll- strecker; Widerruf der Benennung. I. Sachverhalt. Über den Nachlass der X ist Testamentsvollstreckung in Form der Dauervollstrecku
https://www.mayerbrown.com/Files/Publication/3965276b-2371-4f0f-871b-69b9d5260b...
22.04.2013 - Garantieverletzung im Hinblick auf §442 BGB hat und ob und in welchem Umfang er ... Das bürgerliche Gesetzbuch bestimmt in § 442 BGB, dass die Rechte des Käufers wegen ..... 35 Müller, NJW 2004, 2196, 2199; Fleischer/Körber, BB 2001, 841, 84
https://erbrecht-abc.info/wp-content/uploads/2011/08/testamentsvollstreckung.pdf
Die Anordnung von Testamentsvollstreckung in Einzeltestamenten, Gemeinschaftstestamenten und. Erbverträgen wird in den nächsten Jahren an Bedeutung zunehmen. Übersicht: § 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers. § 2198 BGB Bestimmung des Testament
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Beck-Formularbuch-Erbrecht-978340664...
bestimmen, dass dieser Testamentsvollstrecker nach § 2199 BGB einen Mittestaments- vollstrecker ernennen kann, der ausschließlich für den Aufgabenkreis zuständig ist, der aufgrund der vermeintlichen Interessenkollision des Hauptvollstreckers dessen Verwa
http://www.lehleiter.info/documente/de/09_Testamentsvollstreckung.pdf
aufgrund Ermächtigung durch einen Dritten (§ 2198 BGB). – auf Ersuchen durch das Nachlassgericht (§ 2200 BGB). – Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers durch den dazu ausdrücklich ermächtigten Testamentsvollstrecker (§ 2199 BGB). 3. Festlegung
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2199-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2199 BGB Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Gesetzestext (1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. (3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198
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2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers. (1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu erne
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93872.htm
(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. (3) Die Ernennung erfolgt nach §
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2199/
2199 Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers. (1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen. (2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu erne