§ 2199 BGB, Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
Paragraph 2199 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.


(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.


(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.


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Webseiten zum Paragraphen

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http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2199-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2199 BGB Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2199 Ernennung ...

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker › § 2199

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2199 BGB
    § 2199 Abs. 1 BGB oder § 2199 Abs. I BGB
    § 2199 Abs. 2 BGB oder § 2199 Abs. II BGB
    § 2199 Abs. 3 BGB oder § 2199 Abs. III BGB

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