§ 2200 BGB, Ernennung durch das Nachlassgericht
Paragraph 2200 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.


(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.


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(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.

§ 2200 BGB Ernennung durch das Nachlassgericht - Erbrecht

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Gesetzestext § 2200 BGB Ernennung durch das Nachlassgericht - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

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(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen. (2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker › § 2200

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2200 BGB
    § 2200 Abs. 1 BGB oder § 2200 Abs. I BGB
    § 2200 Abs. 2 BGB oder § 2200 Abs. II BGB

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