(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
http://www.verfahrensrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/instverf/materiali...
Ist Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet, so kann die Ernennung des Testamentsvollstreckers ( d. h. die Bestimmung einer konkreten Person für dieses Amt ) durch den Erblasser selbst ( § 2197 BGB ), einen Dritten ( § 2198 BGB ) oder das Nachlassgeri
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/16db07a7-92bb-440e-aac7-7d4a6dd58a64/12141.pdf
20.07.2006 - der Person durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht in öffentlich-beglaubigter Form zu erfolgen, § 2198 S. 2 BGB. Nach § 2199 Abs. 2 BGB kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker auch ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. Für d
https://www.redeker.de/downloads/lehre/2012/44/vorlesung-15-06-2011.pdf
15.06.2011 - Hat der Erblasser die Bestimmung der Person des. Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen, muss dieser die entsprechende Erklärung gegenüber dem. Gericht in öffentlich- beglaubigter Form abgeben, § 2198. Abs. 1 Satz 2 BGB. ▻ Gem. § 2
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/erbrecht_leseprobe.pdf
entlassen. In den §§ 2198, 2200, 2202 Abs. 2 Satz 1, 2202 Abs. 3, 2216 Abs. 2 Satz 2 und 3, 2224 Abs. 1, 2226 Satz 2, 2227. Abs. 1 und 2368 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht in bestimmten Situationen Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse. II. Zielset
http://www.dr-klassen.de/Resources/Anmerkung%20zu%20BGH%20IV%20ZB%2014_12.pdf
Problem: Gem. § 2198 Abs. 1 BGB kann der Erblasser die Bestimmung der Person des Tes- tamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form a
http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832933524_lese03.pdf
Ernennung und Entlassung des Testamentsvollstreckers; sonstige Verfahren im Zusam- menhang mit der Testaments- vollstreckung................... 9. 190. Ernennung durch das. Nachlassgericht. (§ 2200 BGB) ............... a). 191. Fristsetzung zur Bestim- m
http://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-3/Titel-6/Bestimmung-des-Testamentsvol...
(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2) Das Bestimmungsr
https://openjur.de/g/bgb/2198.html
(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegen ...
http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2198-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2198 BGB Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2198/
2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten. (1) 1Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. 2Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
2065 BGB ausgeschlossen. § 2198 BGB enthält hiervon eine Abweichung, wonach dem Erblasser es gestattet ist, die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten zu überlassen. Nicht von § 2198 BGB ist die Anordnung der Testamentsvollstreck