§ 2198 BGB, Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
Paragraph 2198 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.


(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.


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Ist Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet, so kann die Ernennung des Testamentsvollstreckers ( d. h. die Bestimmung einer konkreten Person für dieses Amt ) durch den Erblasser selbst ( § 2197 BGB ), einen Dritten ( § 2198 BGB ) oder das Nachlassgeri


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GUTACHTEN Dokumentnummer: 12141 letzte Aktualisierung - DNotI

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20.07.2006 - der Person durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht in öffentlich-beglaubigter Form zu erfolgen, § 2198 S. 2 BGB. Nach § 2199 Abs. 2 BGB kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker auch ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen. Für d

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15.06.2011 - Hat der Erblasser die Bestimmung der Person des. Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen, muss dieser die entsprechende Erklärung gegenüber dem. Gericht in öffentlich- beglaubigter Form abgeben, § 2198. Abs. 1 Satz 2 BGB. ▻ Gem. § 2

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entlassen. In den §§ 2198, 2200, 2202 Abs. 2 Satz 1, 2202 Abs. 3, 2216 Abs. 2 Satz 2 und 3, 2224 Abs. 1, 2226 Satz 2, 2227. Abs. 1 und 2368 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht in bestimmten Situationen Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse. II. Zielset

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2065 BGB ausgeschlossen. § 2198 BGB enthält hiervon eine Abweichung, wonach dem Erblasser es gestattet ist, die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten zu überlassen. Nicht von § 2198 BGB ist die Anordnung der Testamentsvollstreck


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker › § 2198

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2198 BGB
    § 2198 Abs. 1 BGB oder § 2198 Abs. I BGB
    § 2198 Abs. 2 BGB oder § 2198 Abs. II BGB

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