§ 2197 BGB, Ernennung des Testamentsvollstreckers
Paragraph 2197 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.


(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.


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http://www.verfahrensrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/instverf/materiali...
Die Testamentsvollstreckung als solche kann nur durch einseitige Verfügung von Todes wegen angeordnet werden, § 2197 Abs. 1 BGB, also nicht nachträglich von Amts wegen durch das Nachlassgericht oder auf Antrag sich sonst nicht einigen könnender Erben. Is


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GUTACHTEN Dokumentnummer: 12141 letzte Aktualisierung - DNotI

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20.07.2006 - BGB §§ 2199 Abs. 2, 2197. Benennung des Ersatztestamentsvollstreckers (Nachfolgers) durch Dauertestamentsvoll- strecker; Widerruf der Benennung. I. Sachverhalt. Über den Nachlass der X ist Testamentsvollstreckung in Form der Dauervollstrecku

Erbrecht in der Praxis - Redeker Sellner Dahs

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15.06.2011 - der Testamentsvollstreckung. 1. Ausgangspunkt. ▻ § 2197 Abs. 1 BGB: Die Ernennung des. Testamentsvollstreckers erfolgt durch letztwillige. Verfügung des Erblassers. Ist das Testament, auf das der Testamentsvollstrecker seine Amtsstellung grü

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

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BGB. 2. Erbeinsetzung, §§ 1937, 2087 ff. BGB. 3. Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge, § 1938 BGB. 4. Vermächtnis, §§ 1939, 2147 ff. BGB. 5. Auflage, §§ 1940, 2192 ff. BGB. 6. Pflichtteilsentziehung, § 2336 BGB. 7. Widerruf des Testaments, § 2254 BGB

Gebühren-Nummer 2197 GOZ ist neben d - Bundeszahnärztekammer

https://www.bzaek.de/print/fuer-zahnaerzte/urteiledatenbank-goz/urteil/bzaek/20...
21.10.2016 - Gebühren-Nummer 2197 GOZ ist neben der Gebühren-Nummer 6100 GOZ berechenbar | Amtsgericht München | 242 C 693/15 | 21.10.2016. Gebühren-Nummer ... 2197 GOZ im Heil- und Kostenplan unerwähnt bleibt. Urteilstext ... geschlossenen Behandlungsve

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ERBRECHTSKANZLEI. Testamentsvollstreckung, gesetzliche Vorschriften. Die Anordnung von Testamentsvollstreckung in Einzeltestamenten, Gemeinschaftstestamenten und. Erbverträgen wird in den nächsten Jahren an Bedeutung zunehmen. Übersicht: § 2197 BGB Ernen


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Testamentsvollstreckung im BGB - Erbrecht-heute.de

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Die Testamentsvollstreckung ist ein zentraler Aspekt des deutschen Erbrechts und als solcher juristisch fest verankert. Die rechtliche Basis für die Testamentsvollstreckung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch und ist in §§ 2197 bis 2228 geregelt. Auf

§ 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers - Erbrecht

http://www.erbrecht-einfach.de/bgb-erbrecht-gesetz/paragraph-2197-bgb-erbrecht....
Gesetzestext § 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2197 Ernennung ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
Gesetzestext (1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. (2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvol

BGB § 2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_2197/
2197 Ernennung des Testamentsvollstreckers. (1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. (2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfäl


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 6: Testamentsvollstrecker › § 2197

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2197 BGB
    § 2197 Abs. 1 BGB oder § 2197 Abs. I BGB
    § 2197 Abs. 2 BGB oder § 2197 Abs. II BGB

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